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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Sa 153/07

Datum:
30.05.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 153/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2007:0530.7SA153.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 1 Ca 1288/06 lev
Schlagworte:
.
Normen:
§§ 613 a Abs. 5,6, 144 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ist die Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB fehlerhaft, so rückt der Erwerber bis zum Widerspruch bzw. bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auch nicht vorübergehend in die Stellung des Arbeitgebers ein. Es erfolgt ein aufschiebend bedingter Übergang des Arbeitsverhältnisses, so dass dieses zunächst (bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. einer abschließenden Erklärung des Arbeitnehmers) mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. der abschließenden Entscheidung des Arbeitnehmers tritt der Erwerber rückwirkend zum Datum des Betriebsübergangs in den Arbeitsvertrag ein (vgl. Staudinger/Annuß § 613 a BGB Rdnr. 186). 2. Schließt der Arbeitnehmer in Kenntnis seines (noch) bestehenden Widerspruchsrechts einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber, so kann darin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine abschließende Erklärung des Arbeitnehmers gesehen werden, mit der er analog § 144 BGB den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber bestätigt. In einem solchen Fall ist die spätere Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen.

 
Tenor:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 30.11.2006 1 Ca 1288/06 lev wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

 
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