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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 Sa 502/07

Datum:
29.06.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 502/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2007:0629.10SA502.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wesel, 4 Ca 2029/06
Schlagworte:
Sozialarbeit in einem sozialtherapeutischen Wohnheim für Suchtkranke, schwierige Tätigkeiten
Normen:
TV über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II Anlage I-B-1 (Sozial- und Erziehungsdienst), Protokollnotiz Nr. 12
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Sozialarbeiter, der in einem sozialtherapeutischen Wohnheim Alkoholkranke betreut, übt schwierige Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fg 16 BMT-AW II aus. Die begleitende Fürsorge der Suchtmittelabhängigen erfüllt das Beispiel c) der Protokollnotiz Nr. 12. Es bedarf dafür nicht zugleich auch einer nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohner. Jedenfalls ist der allgemeine Begriff erfüllt, weil der Sozialarbeiter mit Personen umzugehen hat, die typischerweise vielgestaltige oder umfangreiche nicht nur soziale Probleme mitbringen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 07.02.2007 - 4 Ca 2029/06 abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.12.2006 wird aufgehoben.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120,85 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen,

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 120,85 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen,

3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.07. bis zum 20.07.2006 weitere 80,57 € brutto zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass der Kläger im Rahmen der Vergütung Anspruch auf Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 % der Anfangsgrundvergütungsstufe I der Vergütungsgruppe IV b des Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt II hat.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers entstanden sind. Diese trägt der Kläger allein.

Die Revision wird zugelassen.

 
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