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Kein Anspruch auf Beihilfe für Kontrazeptionsmittel (Anti-Baby-Pille) zwischen dem 20. und 45. Lebensjahr, wenn das Mittel trotz einer medizinischen Indikation zumindest auch dem Nebenzweck einer Empfängnisverhütung dient.
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil
des Arbeitsgerichts Essen vom 24.11.2005 - 3 Ca 2602/05 -
abgeändert.
Der Kläger wird mit der Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, Beihilfe an den Kläger in Höhe von 50,89 € zu zahlen aufgrund von drei Verordnungen zugunsten der beiden Töchter des Klägers, mit denen den Töchtern Verhütungsmittel (Cilest bzw. Desmin) zur Vermeidung von Zyklusbeschwerden verschrieben worden sind.
3Der Kläger ist Angestellter des beklagten Landes und ist als Diplom-Sportlehrer an der W.-Schule in F. tätig.
4Nach den Attesten des Frauenarztes Dr. Q. vom 07.05.2003 (Bl. 4 f. d. A.) ist die Verordnung von Desmin 30 für die Tochter N. und von Cilest für die Tochter K. wegen Zyklusstörungen medizinisch notwendig.
5Die entsprechenden Beihilfeanträge wurden von der Beihilfestelle des beklagten Landes zurückgewiesen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch hat das Land mit Bescheid vom 06.04.2005 (Bl. 11 f. d. A.) zurückgewiesen.
6Die zunächst am 18.04.2005 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhobene Klage wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.06.2005 (Bl. 36 d. A.) an das Arbeitsgericht Essen verwiesen.
7Der Kläger hat behauptet:
8Bei beiden Töchtern seien, möglicherweise anlagebedingt, außerordentlich starke Zyklusstörungen vorhanden, die ohne Einnahme der verordneten Hormon-Medikamente zu ungewöhnlich starken Beschwerden führen würden, insbesondere zu massiven Krämpfen. Die Medikamente seien also nicht zur Schwangerschaftsverhütung eingesetzt worden.
9Der Kläger hat beantragt,
10das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 50,89 € zu zahlen.
11Das beklagte Land hat beantragt,
12den Kläger mit der Klage abzuweisen.
13Mit Urteil vom 24.11.2005 hat das Arbeitsgericht unter Zulassung der Berufung der Klage stattgegeben und hat dies wie folgt begründet:
14Weder aus § 8 Abs. 3 BVO NRW noch aus § 8 Abs. 3 BVO NRW in Verbindung mit Nr. 18.3 der Verwaltungsverordnung zur BVO NRW ergebe sich ein Anspruch des Klägers. Der Kläger verweise aber zu Recht auf die allgemeinen Regeln in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BVO NRW, wonach Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit sowie zur Besserung oder Linderung von Leiden beihilfefähig sind. Demgegenüber stelle die Verordnungsvorschrift einen schwerwiegenden Eingriff in die Therapiefreiheit des behandelnden Facharztes dar und sei deshalb hier nicht anzuwenden.
15Gegen dieses dem beklagten Land am 14.02.2006 zugestellte Urteil hat es am 06.03.2006 Berufung eingelegt und hat diese nach Verlängerung der Frist bis zum 14.05.2006 am 15.05.2006 (einem Montag) begründet.
16Das beklagte Land vertritt die Auffassung:
17Der Verordnungsgeber habe in § 8 Abs. 3 BVO NRW eindeutig festgelegt, dass die Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beihilfefähig ist. Insoweit liege eine Einschränkung zur Definition der Beihilfefähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 BVO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW vor. In der Vergangenheit sei es immer wieder vorgekommen, dass die Intention des Verordnungsgebers, empfängnisverhütende Mittel von der Beihilfefähigkeit auszunehmen, dadurch unterlaufen werde, dass in ärztlichen Verordnungen eine Allerweltsdiagnose wie vorliegend z. B. Zyklusstörungen aufgenommen werde. Da die Erfüllung derartiger Umgehungstatbestände praktisch für das beklagte Land nicht nachzuweisen sei, komme als einzige die Intention des Verordnungsgebers realisierende Maßnahme in Betracht, demnach alle Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit auszunehmen, soweit sie auch empfängnisverhütende Wirkung hätten. Sozialflankiert werde der Ausschluss der Beihilfefähigkeit durch das Land, indem es für beihilfeberechtigte Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr die Beihilfefähigkeit auch empfängnisverhütender Arzneimittel ausdrücklich angeordnet habe. Sozialflankiert werde der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit ferner durch Ziffer 18.3 Satz 1 VVzBVO zu § 8 BVO NRW, wenn im Wege einer Rückausnahme bei Personen, welche das 45. Lebensjahr vollendet hätten, eine Beihilfefähigkeit anerkannt werde, soweit durch Attest bescheinigt und durch den Amtsarzt bestätigt werde, dass das verordnete Kontrazeptionsmittel die einzige Möglichkeit zur Behandlung einer Erkrankung sei. Hintergrund einer solchen Regelung sei der Umstand, dass die Missbrauchs- und Umgehungsgefahr bei dem angesprochenen Personenkreis signifikant abnehme bzw. überhaupt nicht mehr vorhanden sei. Zudem habe das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang verkannt bzw. übersehen, dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. b BVO NRW grundsätzlich Aufwendungen nicht beihilfefähig seien für Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Es stelle keine Einschränkung der Therapiefreiheit der behandelnden Ärzte dar, wenn wie vorliegend ärztlicherseits aus einer breiten Palette von Alternativverordnungen ausgewählt werden könne, um Zyklusstörungen zu behandeln.
18Das beklagte Land beantragt:
19Auf die Berufung das Urteil der 3. Kammer des Arbeitsgerichts Essen vom 24.11.2005 (3 Ca 2602/05) wie folgt abzuändern:
201. Die Klage wird abgewiesen.
212. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
22Der Kläger beantragt,
23die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.
24Der Kläger vertritt die Auffassung:
25Entgegen der Auffassung des beklagten Landes handele es sich bei § 8 Abs. 3 BVO NRW nicht um eine Einschränkung, sondern um eine Ausdehnung der Beihilfefähigkeit. § 3 stelle den Grundsatz auf, dass Kosten zur Wiederlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung von Körperschäden etc. beihilfefähig seien, worauf genau er der Kläger sich vorliegend auch berufe in Anbetracht der ärztlichen Bescheinigung. § 8 Abs. 3 BVO NRW schränke diesen Grundsatz weder dem Sinn noch dem Wortlaut nach ein. Es dürfte nämlich davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber keineswegs das Ziel verfolgt habe, derartige Medikamente grundsätzlich zu eliminieren, also auch für den Fall, dass sie aus allgemeinen medizinischen Erwägungen heraus verordnet würden. Allerdings ergebe sich in der Tat, dass das Land anscheinend schon bei Abfassung dieser Verwaltungsverordnung davon ausgegangen sei, dass Medikamente, die unter anderem auch zur Empfängnisverhütung eingesetzt werden könnten, schon von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen wären, was aber, wie ausgeführt, sachlich nicht haltbar sei in Anbetracht der tatsächlich gegebenen Formulierung der Beihilfeverordnung. Die Auffassung des Landes würde dem Grundsatz der Therapiefreiheit strikt entgegenlaufen. Bei den verordneten Medikamenten handele es sich ersichtlicherweise auch keineswegs um Güter des täglichen Bedarfs. Es werde hier bestritten, dass die vom Land aufgelisteten Medikamente sämtlich geeignet wären, Zyklusstörungen zu behandeln ohne den Effekt der Empfängnisverhütung. Insbesondere werde aber bestritten, dass diese Medikamente gleichermaßen geeignet und sachgerecht gewesen wären als Einsatzmöglichkeit im Hinblick auf die konkreten Beschwerden unter Berücksichtigung der jeweils konkreten körperlichen Verfassung der beiden Töchter.
26Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die Berufung ist zulässig.
29Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 519 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG).
30Die Berufung ist auch begründet.
31Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Beihilfe in Höhe von insgesamt 50,89 €.
32Die einschlägigen Vorschriften lauten wie folgt:
33Beihilfeverordnung BVO NRW
34§ 3 Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen
35(1) Beihilfefähig sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange
361. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Lindern von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit.
37§ 8 (3) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die ärztliche
38Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich hierzu erforderlicher ärztlicher Untersuchungen sowie die Versorgung mit empfängnisregelnden Mitteln bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
39Verwaltungsordnung zur BVO NRW (VVzBVO)
4018.3 Soweit bei Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, durch ärztliches Attest bescheinigt und durch den Amtsarzt bestätigt ist, dass das verordnete Kontrazeptionsmittel die einzige Möglichkeit zur Behandlung einer Erkrankung ist, kann von der Einhaltung der Altersbegrenzung nach § 8 Abs. 3 BVO abgesehen werden. Die Kosten des Gutachtens sind beihilfefähig.
41Bei der Beihilfeverordnung NRW handelt es sich um eine Rechtsverordnung. i. S. von Artikel 56 Abs. 2 der Landesverfassung NRW. Ziffer 18.3 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO NRW (VVzBVO) stellt dagegen eine Verwaltungsvorschrift dar, welche zur Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Beihilfeverordnung herangezogen werden kann. Über § 40 BAT hat der Kläger als Angestellter des öffentlichen Dienstes des Landes NRW hiernach Anspruch auf Beihilfe.
42Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 BVO NRW entspricht weitgehend § 24 a des SGB V. Dort ist die Altersgrenze von 20 Lebensjahren eingeführt worden, um der wirtschaftlichen Situation Auszubildender Rechnung zu tragen und bei diesem jungen Personenkreis durch eine Kostenübernahme zum Schutz vor einer ungewollten Schwangerschaft beizutragen (Jahn/Klose, SGB V, § 24 a Rdz. 10; Klein, Die neue Krankenversicherung, SGB V, § 24 a Rdz. 2; Hauck/Haines, SGB V, § 24 a Rdz. 13; Maaßen/Schermer/Wiegand/Zipperer, SGB V, § 24 a Rdz. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).
43Hiervon ist auch im Rahmen der Beihilfe auszugehen (so Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 30.11.2005 4 K 3864/04 ).
44Auch im übrigen folgt die Kammer dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden.
45Sieht man § 8 Abs. 3 BVO NRW in Verbindung mit Nr. 18.3 der VVzBVO, so ist damit eine Beihilfegewährung zu Aufwendungen für Kontrazeptionsmittel in all den Fällen typisierend und damit ohne Ansehung des Einzelfalles ausgeschlossen, in denen die Verwendung des Mittels im Hinblick auf das Alter des jeweiligen Betroffenen zwischen dem 20. und dem 45. Lebensjahr trotz einer etwaigen medizinischen Indikation regelmäßig zumindest auch dem Nebenzweck einer Empfängnisverhütung dient. Dies wiederum dient, wie der vorliegende Fall auch zeigt, der Verwaltungsvereinfachung, um aufwändige Sachverhaltsermittlungen im Einzelfall zu vermeiden sowie Zweifelsfälle und damit verbundene Missbrauchsgefahren zu beseitigen.
46Ebenso ist hier der dem Beihilferecht innewohnende Rechtsgedanke der ersparten Aufwendungen im Bereich der Güter des täglichen Bedarfs zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 b BVO NRW).
47Soweit stellt § 8 Abs. 3 BVO NRW sowohl eine Einschränkung als auch eine Erweiterung der Beihilfefähigkeit nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BVO NRW dar. Nämlich eine Erweiterung insoweit, als aus den oben bereits genannten Gründen empfängnisregelnde Mittel bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beihilfefähig sind, auch wenn kein Krankheitsfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Abs. 2 BVO NRW vorliegt. Eine Einschränkung insoweit, als aus den ebenfalls oben bereits genannten Gründen die Beihilfefähigkeit auch in einem Krankheitsfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Abs. 2 BVO NRW dann ausgeschlossen wird, wenn das verordnete Mittel auch der Empfängnisverhütung dient.
48Hierin vermag die Kammer auch keinen rechtswidrigen Eingriff in die Therapiefreiheit zu sehen.
49Aus der freiberuflichen Natur der ärztlichen Tätigkeit folgt, dass im Grundsatz Therapiefreiheit, also keine Bindung an bestimmte diagnostische und therapeutische Methoden besteht (so Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, § 28 Rdz. 34 m. w. N.).
50Hier geht es darum, inwieweit das beklagte Land durch die Einschränkung der Beihilfefähigkeit in einem solchen Fall gegen die ihm gegenüber den Bediensteten und gegenüber ihren Angehörigen obliegende Fürsorgepflicht verstößt.
51Die Beihilfevorschriften konkretisieren die im Gesetz nur im allgemeinen festgelegte Fürsorgepflicht des Dienstherrn, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht berufenen Stellen zentral binden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. 04.1988 - 2 C 58/85 - BVerwGE 79, 249; OVG NRW, Urteil vom 23.08.1993 - 12 A 1031/91; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, § 40 Nr. 1).
52Die Fürsorgepflicht verlangt im Rahmen des geltend gemachten Beihilferechts nicht eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen (so BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88- AP Nr. 11 zu Art. 33 Abs. 5 GG).
53Wenn die Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Gewährung
54einer Beihilfe ausschließen, kann auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG - a- a. O. - BVerwGE 79, 249 m. w. N.).
55Dies ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Arzt, wie das Land es ausgedrückt hat, zur Behandlung eines Krankheitsfalles aus einer breiten Palette von Alternativverordnungen auswählen kann , um die hier attestierten Zyklusstörungen zu behandeln, wenn damit gleichzeitig im
56Interesse des Landes aufwändige Sachverhaltsermittlungen im Einzelfall sowie Zweifelsfälle und damit verbundene Missbrauchsgefahren ausgeschlossen werden können.
57Insoweit hat der Kläger lediglich bestritten, dass die von dem Land aufgelisteten Medikamente sämtlich geeignet wären, Zyklusstörungen zu behandeln ohne den Effekt der Empfängnisverhütung. Selbst wenn sie nicht sämtlich geeignet wären, so bleibt angesichts der vom Land vorgelegten Liste dennoch eine
58breite Palette .
59Schließlich genügt es nicht, dass der Kläger insbesondere bestreitet, dass diese Medikamente gleichermaßen geeignet und sachgerecht gewesen wäre als Einsatzmöglichkeit im Hinblick auf die konkreten Beschwerden unter Berücksichtigung der jeweils konkreten körperlichen Verfassung der beiden Töchter, so lange er die konkrete körperliche Verfassung der beiden Töchter nicht darlegt. Hier wurden lediglich Zyklusstörungen attestiert, was man mit dem Land durchaus als Allerweltsdiagnose bezeichnen kann.
60Nach allem war auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und war der Kläger mit der Klage abzuweisen.
61Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuerlegen.
62Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war gemäß § 72
63Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Revision zuzulassen.
64R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
65Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
66REVISION
67eingelegt werden.
68Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
69Die Revision muss
70innerhalb einer Notfrist von einem Monat
71nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
72Bundesarbeitsgericht,
73Hugo-Preuß-Platz 1,
7499084 Erfurt,
75Fax: (0361) 2636 - 2000
76eingelegt werden.
77Die Revision ist gleichzeitig oder
78innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
79schriftlich zu begründen.
80Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
81gez.: Dr. Pauly gez.: Murach gez.: Eckwert