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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 (6) Sa 629/06

Datum:
13.12.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 (6) Sa 629/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2006:1213.7.6SA629.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 1 Ca 2564/05 lev
Schlagworte:
Unterrichtung und fristgemäßer Widerspruch nach § 613 a Abs. 5,6 BGB - Verwirkung des Widerspruchsrechts - Erklärung des Widerspruchs nach Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem dritten Arbeitgeber
Normen:
.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist. 2. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. 3. Der Verzicht eines Arbeitnehmers auf eine Nachinformation ist grundsätzlich möglich. Ob darin gleichzeitig ein Verzicht auf die Ausübung des Widerspruchsrechts liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 4. Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden. 5. Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit einem dritten Arbeitgeber vor Ablauf der Widerspruchsfrist kann eine geeignete Maßnahme darstellen, den Vorwurf des böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs zu vermeiden, ohne dass darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht zu sehen ist. Ob die Ausübung des Widerspruchsrechts in einem solchen Fall rechtsmissbräuchlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

 
Tenor:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 11.05.2006 1 Ca 2564/05 lev wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf die B. Photo GmbH übergegangen ist, sondern zu der Beklagten fortbesteht.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

 
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