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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5 Sa 558/06

Datum:
10.08.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 558/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2006:0810.5SA558.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 2 Ca 297/06
Schlagworte:
Auslegung einer Pensionsordnung
Normen:
§§ 133, 157, 1922 BGB § 11 Satzung der Pensionskasse der BEK
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Knüpft eine Pensionsordnung für die Zahlung von betrieblicher Frühpension an den "Erhalt" gesetzlicher Rente an, so ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn das Mitglied der Pensionskasse (Arbeitnehmer) vor dem "Erhalt" verstirbt. Sein Erbe ist jedenfalls dann berechtigt, die betriebliche Rente für die Zeit ab Antragstellung bis zum Tode in Anspruch zu nehmen, wenn der Antrag auf Zuerkennung gesetzlicher Erwerbsminderungsrente mehr als 1 Jahr vor dem Tod des Mitglieds gestellt worden war. Die verzögerte Bearbeitung und dann rückwirkende Entscheidung der BfA kann nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 06.04.2006 2 Ca 297/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 
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