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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 357/06

Datum:
26.07.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 357/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2006:0726.12SA357.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 8299/04
Schlagworte:
Vollstreckungsgegenklage - Rechtsschutzinteresse -Präklusion
Normen:
§ 767 ZPO, § 38 EStG, §§ 28 g, 28 e SGB IV
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsgegenklage entfällt, wenn der Vollstreckungsgegenbeklagte (Gläubiger) eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr beabsichtigt. 2. Zur Präklusion des Erfüllungseinwandes, wenn der Arbeitgeber bereits vor seiner (uneingeschränkten) Verurteilung zur Bruttolohnzahlung Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte.

 
Tenor:

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.03.2006 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 97,7 % und der Beklagte zu 2,3 %.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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