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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 175/06

Datum:
17.05.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 175/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2006:0517.12SA175.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 13 Ca 6416/05
Schlagworte:
Verteilung der Arbeitszeitverringerung auf Arbeits- und Freizeitphasen?
Normen:
§ 8 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Kurze Inhaltsangabe: Der Kläger, als Co-Pilot mit einer vertraglich vereinbarten Monatsarbeitszeit von 169 Stunden bei der Beklagten beschäftigt, verlangt die Verringerung seiner Arbeitszeit um 1/12 dergestalt, dass seine Vollzeitbeschäftigung auf die Zeit von Januar bis November begrenzt wird und der Dezember arbeitsfrei bleibt. Leitsätze: 1. Nach § 8 TzBfG kann gerade und nur die Verringerung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die Verteilung innerhalb des vereinbarten Arbeitszeitmodells, z. B. Wochen- oder Monatsarbeitszeit, nicht jedoch eine davon losgelöste Aufteilung z. B. in monatliche Phasen voller Arbeitsleistung und Phasen gänzlicher Arbeitsbefreiung beansprucht werden (entgegen LAG Düsseldorf vom 01.03.2002, LAGE Nr. 5 zu § 8 TzBfG). 2. Jedenfalls stehen einem Aufteilungswunsch i. S. v. § 8 Abs. 4 TzBfG betriebliche Gründe entgegen, wenn - wie vorliegend - sich die Freizeitphase zeitlich mit einer Überzahl von Erholungsurlaubsanträgen (Schulferien, Jahresende) zu überschneiden pflegt.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.12.2005 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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