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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 (6) Sa 96/04a

Datum:
10.12.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 (6) Sa 96/04a
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2004:1210.9.6SA96.04A.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 3 Ca 2046/03
Schlagworte:
Altersteilzeitarbeitsverhältnis, Insolvenzsicherung, persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Normen:
§ 16 Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens; §§ 823 Abs. 2 BGB, 826 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. § 16 Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 23.10./24.10.1997und vom 20.11.2000 und eine hieran anknüpfende Betriebsvereinbarung verpflichten den Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben, die der Arbeitnehmer im Altersteilzeitarbeitsverhältnis aufbaut.

2. Unterlässt der Arbeitgeber eine geeignete Insolvenzsicherung nach diesen Regelungen, kann ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegen. Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers ergibt sich daraus aber nicht, da Adressat des Schutzgesetzes der Arbeitgeber ist.

3. Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers kommt nach § 826 BGB in Betracht, wenn für ihn vorhersehbar ist, dass die Vergütungsansprüche, für die der Arbeitnehmer vorleistet, wegen Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht erfüllt werden können, er wissen muss, dass eine geeignete Insolvenzsicherung für die Wertguthaben nicht besteht, und wenn er es unterlässt, den Arbeitnehmer hierüber aufzuklären. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn der GmbH-Geschäftsführer zuvor bei dem Arbeitnehmer den Eindruck erweckt hat, es bestehe eine geeignete Insolvenzsicherung.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.11.2003 - 3 Ca 2046/03 - wird auch insoweit zurückgewiesen als die Klage gegen den Beklagten zu 4) abgewiesen wurde.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens in vollem Umfang zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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