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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 202/04

Datum:
09.06.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 202/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2004:0609.9SA202.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 6 Ca 2731/03
Schlagworte:
Allgemeine Feststellungsklage, verlängerte Anrufungsfrist, Zurückverweisung
Normen:
§§ 256 Abs. 1 ZPO, 4 Satz 1, 6, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, 68 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Verbindet der Arbeitnehmer eine Klage gegen eine fristlose Kündigung gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG mit einem allgemeinen Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO, schließt dessen Streitgegenstand regelmäßig eine weitere fristlose Kündigung, die dem Arbeitnehmer am selben Tag zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt und zunächst nicht gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG angegriffen wurde, mit ein (im Anschluss an BAG 27.01.1994 AP Nr. 28 zu § 4 KSchG 1969). In entsprechender Anwendung des § 6 Satz 1 KSchG besteht eine verlängerte Anrufungsfrist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Wurde die weitere Kündigung bis zu diesem Zeitpunkt in den Rechtsstreit eingeführt und hat das Arbeitsgericht den Arbeitnehmer nicht darauf hingewiesen, daß er eine dem Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG entsprechende Antragstellung vorzunehmen hat, kann dies noch in der Berufungsinstanz nachgeholt werden (im Anschluss an BAG 16.04.2003, AP Nr. 2 zu § 17 TzBfG). Der Rechtsstreit ist an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.

 
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 03.12.2003 6 Ca 2731/03 wird teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.06.2003 und die vorsorgliche fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 27.06.2003 nicht aufgelöst ist.

Der Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen auch über den 31.12.2003 hinaus fortbesteht, wird abgewiesen.

Wegen des Antrags, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 30.06.2003 und durch die vorsorgliche fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 30.06.2003 nicht aufgelöst ist, wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 03.12.2003 6 Ca 2731/03 einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens ab dem 03.12.2003 aufgehoben. Insoweit wird der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mönchengladbach zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Arbeitsgericht vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen, soweit das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach aufgehoben ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 
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