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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 (11) Sa 1292/04

Datum:
19.11.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 (11) Sa 1292/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2004:1119.7.11SA1292.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 6 Ca 872/04 -3
Schlagworte:
Krankheitsbedingte Kündigung, häufige Kurzerkrankungen
Normen:
§ 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Es steht der negativen Indizwirkung krankheitsbedingter Fehlzeiten in der Vergangenheit nicht entgegen, wenn der gekündigte Arbeitnehmer im vorletzten Jahr vor Ausspruch der Kündigung ausnahmsweise keine erheblichen Fehlzeiten aufzuweisen hatte, er in diesem Jahr wegen eines vorhergehenden Kündigungsschutzprozesses jedoch auch nur einer erheblich verringerten Arbeitsbelastung (hier: dreimonatiger, von Urlauben unterbrochener Arbeitseinsatz) ausgesetzt war. 2. Ist eine negative Indizwirkung aufgrund von Fehlzeiten in der Vergangenheit anzunehmen, vermag der Arbeitnehmer diese nicht durch die Behauptung zu erschüttern, die die Fehlzeiten verursachenden Entzündungskrankheiten seien nach Aussage des behandelnden Arztes nicht chronischer Art. Nicht chronische Erkrankungen stehen insoweit ausgeheilten Leiden nicht gleich.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28.04.2004 Az.: 6 Ca 872/04-3 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 
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