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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 Ta 203/04

Datum:
14.04.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Ta 203/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2004:0414.16TA203.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 1404/03
Schlagworte:
Keine Beweisgebühr bei lediglich vorsorglicher Zeugenladung
Normen:
§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO; § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, § 56 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine Gebühr für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entsteht mit der Beweisanordnung durch das Gericht. Unabhängig davon, ob dies durch gesonderten Beschluss geschieht, muss eine Anordnung zur Durchführung einer Beweisaufnahme erfolgt sein. 2. Lediglich vorbereitende Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, etwa die vorsorgliche Ladung von Zeugen nach §§ 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, 56 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, lösen noch keine Beweisgebühr aus.

 
Tenor:

1.

Die Beschwerde des Antragstellers vom 04.03.2004 gegen den (richterlichen) Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.02.2004 3 Ca 1404/03 -, zugestellt am 19.02.2004, wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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