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Ein Kraftfahrer ist nicht nach der Sonderlohngruppe Baumaschinenführer zu vergüten. Nach dem BRTV n. F., der die Lohngruppen neu einteilt, unterfallen Berufskraftfahrer (Lohngruppe 3) nicht mehr der gleichen Lohngruppe wie Baumaschinenführer (Lohngruppe 4). Auch ein Aufstieg von Berufskraftfahrern in die Lohngruppe 4 aufgrund mehrjähriger Tätigkeit ist nicht mehr vorgesehen (Anschließung an ArbG Düsseldorf 13 Ca 1531/03 vom 07.11.2003).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.11.2003 13 Ca 1531/03 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
T A T B E S T A N D
2Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers aufgrund seiner Eingruppierung in die Tarifverträge des Baugewerbes.
3Von der Tatbestandsdarstellung im Einzelnen wird nach § 69 ArbGG abgesehen.
4E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
5Die Kammer folgt der Begründung der Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt auf diese Bezug (§ 69 II ArbGG).
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
7RECHTSMITTELBELEHRUNG
8Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
9REVISION
10eingelegt werden.
11Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
12Die Revision muss
13innerhalb einer Notfrist von einem Monat
14nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
15Bundesarbeitsgericht,
16Hugo-Preuß-Platz 1,
1799084 Erfurt,
18Fax: (0361) 2636 - 2000
19eingelegt werden.
20Die Revision ist gleichzeitig oder
21innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
22schriftlich zu begründen.
23Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
24Funke Janssen Voßen