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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 (3) Sa 1104/04

Datum:
25.08.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 (3) Sa 1104/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2004:0825.12.3SA1104.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Duisburg, 1 Ca 201/04
Schlagworte:
Sozialauswahl - Sozialdatum ´Betriebszugehörigkeit´ - Berücksichtigung unternehmensfremder Vordienstzeiten
Normen:
§ 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine einzelvertragliche Vereinbarung, die - unmittelbar durch Einschränkung der arbeitgeberseitigen Kündigungsmöglichkeit oder mittelbar durch Anrechnung unternehmensfremder Vordienstzeiten - einem Arbeitnehmer erhöhten Kündigungsschutz zugesteht, wirkt sich zu seinen Gunsten im Rahmen der Sozialauswahl aus, wenn die Vereinbarung wegen vorliegender Sachgründe keinen unverhältnismäßigen Eingriff in den durch § 1 Abs. 3 KSchG vermittelten Bestandsschutz der anderen Arbeitnehmer bedeutet. 2. Der Arbeitgeber hat bei seiner Auswahlentscheidung nach § 1 Abs. 3 KSchG regelmäßig die ´Betriebszugehörigkeit" vor anderen Sozialkriterien zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13.05.2004 wird die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

Die Revision wird zugelassen.

 
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