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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 439/04

Datum:
26.05.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 439/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2004:0526.12SA439.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ca 5932/03
Schlagworte:
Kündigung einer Flugbegleiterin wegen Fluguntauglichkeit
Normen:
§ 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ist im Kündigungszeitpunkt nach dem üblichen Lauf der Dinge, vor allem wegen der normalen personellen Fluktuation, die Prognose zu stellen, dass sich bis zum Kündigungstermin ein "leidensgerechter", freier und geeigneter Arbeitsplatz "am Boden" für die (fluguntaugliche) Flugbegleiterin ergeben würde, ist eine gleichwohl erklärte Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozialwidrig (Anschluss an BAG, Urteil vom 26.09.1991, 2 AZR 132/91, SAE 1993, 225 ff.).

 
Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.02.2004 wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.06.2003 nicht zum 30.06.2004 aufgelöst wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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