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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 Sa 1306/04

Datum:
25.10.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 1306/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2004:1025.10SA1306.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wesel, 2 Ca 542/04
Schlagworte:
Verstoß gegen das Gebot der Gewährung ungeteilten Urlaubs, § 7 Abs. 2 BUrlG, Rechtsmissbrauch
Normen:
§ 7 Abs. 2 BUrlG, § 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG muss der Urlaub zusammenhängend gewährt werden. Dieses gilt nur für den gesetzlichen Urlaub (im Anschluss an BAG Urteil vom 09.07.1965 - 5 AZR 380/64, EzA § 3 BUrlG Nr. 4). Haben die Parteien einen darüber hinausgehenden Urlaub vereinbart, können die Parteien über diese zusätzlichen Tage ohne Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG frei verfügen. 2. Persönliche Gründe, die zur Teilung des Urlaubs berechtigen, liegen nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer einen bestimmten Urlaubswunsch äußert und den beantragten Urlaub genehmigt erhält. Es liegen jedoch solche persönlichen Gründe z.B. dann vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl im Frühjahr als auch im Herbst in Urlaub fahren will, um sich zu erholen und um anschließend erholt seine Arbeit wieder aufzunehmen. Eine Teilung des Urlaubs ist auch gerechtfertigt, wenn der gekündigte Arbeitnehmer ihn benötigt, um an einzelnen Tagen Vorstellungsgespräche zu führen. 3. Es ist rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB, und verpflichtet den Arbeitgeber trotz des Erholungszwecks des § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG nicht zur Nachgewährung von weiteren zwei Wochen Urlaub, § 7 Abs. 2 Satz 2 Satz 2 BUrlG, wenn der Arbeitnehmer zunächst im Frühjahr in Skiurlaub fährt und im zweiten Urlaub im Spätsommer an einer Kreuzfahrt teilnimmt und die weiteren Urlaubstage ganz überwiegend (hier: nicht zusammenhängend 12 Urlaubstage) für Vorstellungs- und Anwaltsgespräche verwendet und anschließend dem Arbeitgeber vorwirft, keine zwei Wochen Urlaub genehmigt zu haben und nunmehr nochmals so gut wie den gesamten Jahresurlaub (hier: 27 Tage) verlangt. 4. Zur Auslegung einer Vereinbarung zum Rückkauf geschenkter und gekaufter Aktien.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Wesel vom 23.06.2004 2 Ca 542/04 wird kostenfällig zurückge-

wiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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