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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 (4) Sa 1458/02

Datum:
06.02.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 (4) Sa 1458/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2003:0206.7.4SA1458.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 12 Ca 4519/02
Schlagworte:
Rückwirkende Senkung des tariflichen Weihnachtsgeldes
Normen:
TVG § 1 Rückwirkung MTV Nr. 7 für das Kabinenpersonal der LTU v. 11.09.2000, TV "Sanierung Kabine" LTU vom 01.11.2001
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) 1. Tarifvertragliche Regelungen tragen auch während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt ihrer auch rückwirkenden Abänderbarkeit durch einen neuen Tarifvertrag in sich. Dies gilt im Grundsatz auch für bereits entstandene und fällig gewordene nicht abgewickelte Ansprüche, die aus einer Tarifnorm folgen ( sog. "wohlerworbene Rechte "). Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist lediglich durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt; es gelten insoweit die gleichen Regeln, wie sie das Bundesverfassungsgericht für die Rückwirkung von Gesetzen aufgestellt hat. ( wie BAG, Urteil vom 23.11.1994 - 4 AZR 879/93- = BAGE 78, 309 ). 2. Die tarifvertragliche Neuregelung eines Anspruchs vor dessen Fälligkeit ist keine rückwirkende Änderung. Sie ist daher keinen Einschränkungen unterworfen ( vgl. BAG, Urt. vom 14.11.2001 - 10 AZR 698/00- = EzA § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16). 2) Kurze Inhaltsangabe: Nach dem MTV Nr. 7 für das Kabinenpersonal der Beklagten, der erstmals zum 31.12.2003 kündbar war, erhielten die Arbeitnehmer ein 13. Gehalt, das zu 50 % als Urlaubsgeld auf der Basis des im Mai gültigen Vergütungstarifvertrags mit dem Maigehalt und zu 50% als Weihnachtsgeld auf der Basis des im November gültigen Vergütungstarifvertrags mit dem Novembergehalt ausgezahlt wurde. Die für November 2001 vorgesehene Zahlung des Weihnachtsgeldes (Fälligkeitstermin für das Novembergehalt: 30.11.) unterblieb im Hinblick auf einen zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen , am 01.11.2001 unterzeichneten Tarifvertrag " Sanierung Kabine", der die Regelung enthielt, dass ( u.a. ) im November 2001 das Weihnachtsgeld nicht ausgezahlt wird und insoweit kein Anspruch besteht. Die Klägerin hält dies nicht für rechtens und hat entsprechende Zahlungsklage erhoben. Das LAG hat die Klage abgewiesen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 06.09.2002 12 Ca 4519/02 abgeändert und die

Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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