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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Sa 1356/02

Datum:
06.03.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1356/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2003:0306.7SA1356.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 9 Ca 3863/02
Schlagworte:
Aufwandsentschädigung, Ausbleibezulage, Pauschalvergütung, regelmäßige Arbeitsstelle, ständige Arbeitsstelle
Normen:
MTArb Bund SR 2a Nr. 12 Abs. 1, Abs. 2
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Tarifbegriff " regelmäßige Arbeitsstelle" setzt voraus, dass der Arbeiter die Arbeitsstelle nach einer bestimmten Ordnung mit einer gewissen Gleichförmigkeit und in einer gleichmäßigen Aufeinanderfolge aufsucht ( wie BAG AP Nr. 1 zu MTB II SR 2a). 2. Für einen Haushandwerker, der Reparaturarbeiten in verschiedenen Liegenschaften durchzuführen hat, ist die stationäre Werkstatt die regelmäßige Arbeitsstelle. 3. Hieran ändert sich dadurch nichts, dass ihm ein Werkstattwagen zur Verfügung gestelllt wird, wodurch sich der Umfang der in der Werkstatt durchgeführten Arbeiten geringfügig verringert hat. kurze Inhaltsangabe: Der Rechtsstreit wird darüber geführt, ob die beklagte Bundesrepublik verpflichtet ist, an den Kläger weiterhin eine Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung zu zahlen ( Nr. 12 Abs. 1a SR 2a : " Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle"; Protokollnotiz :" regelmäßige Arbeitsstelle") statt der gewährten Pauschvergütung ( ebd. Abs. 2a :" Arbeiter dessen Arbeitsplatz örtlich ständig wechselt") .

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.08.2002 9 Ca 3863/02 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger über den 01.06.2001 hinaus eine Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung gemäß Nr. 12 Abs. 1 SR 2 a MTArb Bund zusteht (statt einer monatlichen Pauschvergütung gemäß Abs. 2 ebd.) und die Beklagte verpflichtet ist, den sich ergebenden Unterschiedsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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