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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 (8) Sa 686/03

Datum:
17.09.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 (8) Sa 686/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2003:0917.4.8SA686.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 3 Ca 2905/02
Schlagworte:
Insolvenzrechtliche Behandlung von Forderungen aus einem vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag
Normen:
§§ 55, 210 InsO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.Ansprüche des Arbeitnehmers aus einem vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag stellen unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase oder schon in der Freistellungsphase befindet, Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative InsO dar. 2.Arbeitsentgelt im Sinne des Altersteilzeitvertrages ist auch das um die Aufstockungsbeträge erhöhte Arbeitsentgelt. 3.Masseverbindlichkeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen jedenfalls dann keine neue Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 202 Abs. 2 Nr. 2 InsO dar und werden daher von dem Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO erfaßt, wenn die sich aus dem gegenseitigen Vertrag ergebende Leistung des anderen Teils nicht der Masse zugute gekommen ist.

 
Tenor:

1. Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts O. vom 06.03.2003 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 
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