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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 Sa 1378/02

Datum:
28.01.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 1378/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2003:0128.16SA1378.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2 Ca 2557/02
Schlagworte:
Arbeitszeitverkürzung; Umfang bezahlter Freistellungstage bei Arbeitsunfähigkeit
Normen:
Ziffer 2 der Durchführungsbestimmungen zu § 3 MTV Druckindustrie (1997)
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Beträgt die regelmäßige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers der Druckindustrie nicht 35, sondern 40 Wochenstunden, kann der tarifliche Anspruch auf bezahlte Freistellung nicht für Zeiten gekürzt werden, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war und für die er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hatte.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 09.10.2002 2 Ca 2557/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: unverändert (372,96 €).

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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