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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 (18) Sa 398/03

Datum:
18.12.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 (18) Sa 398/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2003:1218.13.18SA398.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 6 Ca 11081/02
Schlagworte:
Änderung der Berechnung pauschalierter Vergütungsteilaspekte für Funktionsträger der Personalvertretung durch Sanierungstarifvertrag und Gleichbehandlungsgrundsatz
Normen:
§ 24 Abs. 5 Satz 2 des Sanierungstarifvertrages für das Cockpit- und Kabinenpersonal der LTU; Art. 3 GG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 5 Satz 2 des Sanierungstarifvertrages Nr. 2 Cockpit vom 01.11.2001 bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung des klagenden Piloten die geleistete Personalvertretungstätigkeit auf der Basis von 3,75 Flugstunden je Personalvertretungstag zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewährleistet keinen Bestandsschutz hinsichtlich begünstigender tariflicher Vergütungsteilaspekte. Der Sanierungstarifvertrag konnte ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht die Berechnung der pauschalierten Flugzulage im Falle der Vergütungsfortzahlung im nichtfliegerischen Einsatz ändern. (Bestätigung der Vorinstanz im Anschluß an BAG 4 AZR 762/00 und BAG 9 AZR 419/98 und 6 AZR 911/93).

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.02.2003 6 Ca 11081/02 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers wird zugelassen.

 
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