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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 (9) Sa 1034/03

Datum:
08.10.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 (9) Sa 1034/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2003:1008.12.9SA1034.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 3 Ca 5351/02
Schlagworte:
Nebentätigkeit eines angestellten Rechtsanwalts - Namensangabe auf Briefkopf und Praxisschild -
Normen:
§ 611 BGB, § 15 Abs. 4 BErzGG, Art. 3 GG, Art. 12 GG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

. / .

 
Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen. vom 13.03.2003 wird die Zahlungsklage (Tenor zu 2) abgewiesen. Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin einschließlich der in der Berufungsinstanz neu gestellten Anträge und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 6/7 und die Beklagten (als Gesamtschuldner) zu 1/7; die Kosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 11/12 und die Beklagten zu 1/12.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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