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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 (15) Sa 1205/03

Datum:
22.10.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 (15) Sa 1205/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2003:1022.12.15SA1205.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 11 Ca 2525/03
Schlagworte:
Altersteilzeit (Blockmodell) - Insolvenz während der Arbeitsphase und Betriebsübergang - Vergütungspflicht des Betriebserwerbers für die Freistellungsphase
Normen:
§ 611, § 613 a, § 614 BGB, § 3, § 5, § 6, § 8 ATG, § 55 InsO, § 256 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

I. Kurze Inhaltsangabe: Der Kläger befindet sich in der Altersteilzeit-Freistellungsphase. Die Arbeitsphase hatte er zum größten Teil bei einem Unternehmen verbracht, das insolvent wurde. Aus dem Insolvenzverfahren erwarb die Beklagte den Betriebsteil, dem der Kläger angehörte. Weil der Kläger bei ihr nur noch die wenigen Restmonate der Arbeitsphase arbeitete, sieht die Beklagte sich lediglich im Umfang dieses Zeitanteils für verpflichtet, Altersteilzeitbezüge während der Freistellungsphase zu leisten. Der Feststellungsklage des Klägers auf volle Altersteilzeitbezüge hat das Arbeitsgericht Düsseldorf (11. Kammer) stattgegeben. Die Berufung ist erfolglos geblieben. II. Leitsätze 1. Der Anspruch auf Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag ist eine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO und daher für die Freistellungsphase vom Betriebserwerber auch dann zu erfüllen, wenn er den Betrieb aus einer Insolvenz erworben hatte. 2. Der Anspruch gegen den Betriebserwerber besteht in voller Höhe.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.07.2003 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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