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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 1562/02

Datum:
19.03.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 1562/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2003:0319.12SA1562.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 1 Ca 3405/02
Schlagworte:
Verschaffung einer Zusatzversorgung
Normen:
Art. 3 Abs. 1 GG, § 5 VersTV-G
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Kläger, angestellter Arzt einer Klinik in kirchlicher Trägerschaft, ließ sich im Juni 1985 von der Versicherungspflicht bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK Köln) befreien. Nachdem der Kläger Anfang der 90´er Jahre zu dem tarifgebundenen Beklagten wechselte, bat er darum, bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK), deren Mitglied der Beklagte ist, versichert zu werden. Die RZVK lehnte die Versicherung des Klägers unter Hinweis auf eine zum 01.01.1988 erfolgte Tarifänderung (§ 5 Abs. 2 lit. f. VersTV-G) und Satzungsänderung ab, nach der ein Arbeitnehmer versicherungsfrei ist, der sich durch eine andere Zusatzversorgungskasse von der Versicherungspflicht befreien ließ. Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg.

 
Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wesel vom 19.11.2002 wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Versorgung zu verschaffen, die ihm zustünde, wenn er seit dem 01.06.1993 bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse entsprechend seiner jeweiligen Vergütung versichert worden wäre.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die übrigen Kosten hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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