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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 (5) Sa 1459/02

Datum:
03.04.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 (5) Sa 1459/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2003:0403.11.5SA1459.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 3 (6) Ca 5295/01
Normen:
BGB §§ 198 Satz 1 BGB a. F., 315 Abs. 3 Satz 2; BetrAVG § 16, LO 1985 Bochumer Verband § 20
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Beginn der zweijährigen Verjährungsfrist für den einzelnen Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 198 Satz 1 BGB a. F. hing allein von der Entstehung dieses Anspruchs ab. Hiervon war auszugehen, wenn der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden konnte (so schon BAG 28.04.1992 - 3 AZR 333/91 - n. v.). 2. An diesem Verjährungsbeginn änderte nichts der Umstand, dass nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts der Bochumer Verband im Rahmen eines Rechtsstreits nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Möglichkeit hatte, bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eine neue unternehmensübergreifende Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG bzw. § 20 LO 1985 zu treffen (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23, zu B III 3 b der Gründe). 3. Unerheblich für den in § 198 Satz 1 BGB a. F. geregelten Verjährungsbeginn war, dass eine gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB nur für die Zukunft wirken kann und die gestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erst mit Rechtskraft des Urteils eintritt (BGH 24.11.1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054, 1056). Die Verjährung des hieraus folgenden Zahlungsanspruchs begann nach § 198 Satz BGB a. F. aber nur dann in diesem Augenblick, wenn mit der Leistungsbestimmung ein bis dahin "schwebender" Anspruch auf eine unbestimmte Leistung erstmals rechtsgestaltend konkretisiert wurde (vgl. auch BGHZ 55, 340, 344; BGH 24.11.1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054, 1056). 4. An einem derartigen Schwebezustand fehlte es bei der von dem hierzu Berechtigten rechtzeitig zum Anpassungsstichtag 01.01.1997 getroffenen Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG, auch wenn diese u. U. nicht billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB entsprochen haben mag.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 18.07.2002 3 (6) Ca 5295/01 wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 
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