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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 Sa 1584/02

Datum:
08.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
 
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1584/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2003:0508.11SA1584.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 8 Ca 3584/02
Schlagworte:
Rückzahlung von Ausbildungskosten
Normen:
GG Art. 12, BGB §§ 242, 611
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Einzelvertragliche Abreden, die die Rückzahlung von Ausbildungskosten im Falle einer Arbeitgeberkündigung innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist vorsehen, sind nur rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verantworten hat. Das ist allein bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen der Fall (Fortführung von BAG 06.05.1998 - 5 AZR 535/97 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 19). 2. Als Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs trägt der Arbeitgeber auch dann die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen verhaltensbedingter Gründe, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs seiner Kündigung auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz wegen Nichterfüllung der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) noch keine Anwendung findet.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Wuppertal vom 31.10.2002 8 Ca 3584/02 wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 
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