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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 487/02

Datum:
18.06.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 487/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2002:0618.6SA487.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 2656/01
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstillegung durch Insolvenzverwalter
Normen:
§ 1 Abs. 2 KSchG, § 157 InsO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die von dem Insolvenzverwalter noch vor dem anstehenden Berichtstermin in der Gläubigerversammlung (§ 157 InsO) beabsichtigte und betriebene Betriebsstillegung kann nicht als eine - den Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung genügende - "endgültige Stillegungsentscheidung" angesehen werden, wenn nach den vorliegenden Wirtschaftsdaten des Unternehmens auch eine nach dem Insolvenzrecht vertretbare vorläufige Fortführungsentscheidung der Gläubigerversammlung in Betracht zu ziehen ist.

 
Tenor:

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 20.03.2002 - 3 Ca 2656/01 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 29.10.2001 nicht aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
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