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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5 Sa 216/02

Datum:
02.05.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 216/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2002:0502.5SA216.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 1 (6) Ca 5550/01 v
Schlagworte:
Teilzeitanspruch, Ablehnung durch den Arbeitgeber
Normen:
§ 8 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Aus Sinn und Zweck der Stufenregelung in § 8 TzBfG folgt, dass die schriftliche Ablehnung des Teilzeitwunsches durch den Arbeitgeber erst erfolgen darf, wenn Erörterungen im Sinne des § 8 Abs. 3 TzBfG durchgeführt worden sind. Eine vorher erfolgte Ablehnung erzeugt keine Rechtswirkungen.

 
Tenor:

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-

gerichts Wuppertal vom 15.01.2002 - 1 (6) Ca 5550/01 v -

wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie

folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem

01.03.2002 ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer vertragli-

chen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden besteht und sich

die Arbeitszeit einschließlich Pausen auf Montag, Dienstag,

Mittwoch und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr ver-

teilt.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3) Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 
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