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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 18 (4) Sa 1269/01

Datum:
01.03.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 (4) Sa 1269/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2002:0301.18.4SA1269.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 6 Ca 2817/01
Schlagworte:
Teilzeitverlangen; Zur Ordnungsgemäßheit der Ablehnung eines solchen durch den Arbeitgeber
Normen:
§ 8 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Unter § 8 TzBfG fallen auch flexible, auf längere Zeiträume erstreckte Arbeitszeiten, wie die Reduzierung der Arbeitszeit für bestimmte Monate auf Null. 2. Sinn und Zweck der Stufenregelung in § 8 TzBfG sprechen dafür, dass eine schriftliche Ablehnung des Teilzeitwunsches erst dann erfolgen kann, wenn die Erörterungen durchgeführt wurden und gescheitert sind. Eine Vorratsablehnung ist nicht zulässig.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.07.2001 6 Ca 2817/01 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sich in ein Teilzeitarbeitsverhältnis des Inhaltes geändert hat, dass der Kläger jeweils vom 01. Mai bis zum 31.07. und vom 01.11. bis zum 31.01. mit den Ausnahmen arbeitsfrei ist, dass die Beklagte den Kläger in der Zeit vom 23. Dezember bis zum 04. Januar und im Übrigen während der arbeitsfreien Monate vornehmlich an Wochenenden zu dem Zweck zu Flugeinsätzen heranziehen kann, dass die Nichteinsatzintervalle des Klägers kürzer als 90 Tage bleiben und dass im Übrigen die Klage abgewiesen wird.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
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