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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 18 Sa 451/02

Datum:
19.07.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 451/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2002:0719.18SA451.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 2 Ca 2143/01
Schlagworte:
Wahrung der Stellungnahmefrist des Betriebsrates
Normen:
§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Anhörungsfrist für den Betriebsrat wird auch dann gewahrt, wenn die Arbeitgeberin am letzten Tag der Frist vor Fristablauf ein Kündigungsschreiben an einen Kurierdienst zur Zustellung am folgenden Tag übergibt. 2. Das Kündigungsschreiben hat den Machtbereich der Arbeitgeberin durch die Übergabe an den Kurierdienst noch nicht verlassen, wenn der Kurierdienst telefonisch erreichbar und die Zustellung der Sendung noch verhinderbar ist.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 22.02.2002 2 Ca 2143/01 abgeändert.

2. Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 07.12.2001 abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin am 07.12.2001 entstandenen Mehrkosten, die die Beklagte zu tragen hat.

4. Die Revision wird zugelassen.

 
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