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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 (8) Sa 56/02

Datum:
20.02.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 (8) Sa 56/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2002:0220.12.8SA56.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 3 Ca 4915/01
Schlagworte:
Urlaubsgewährung nach Freistellung von der Arbeit
Normen:
§1, § 7 BUrlG, § 271, §315 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Sachverhalt Die beklagte Arbeitgeberin kündigte am 26.09.2001 das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.10.2001. Am 28.09.2001 stellte sie die Klägerin von der Arbeit frei und bestätigte ihr auf Rückfrage, dass die Freistellung unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge erfolge. Am 09.10.2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Anrechnung der Freistellung auf den Resturlaub (14 Arbeitstage) anordne. Die Klägerin widersprach unter dem 15.10.2001 der Anrechnung. Sie hat im November Klage auf Abgeltung des Resturlaubs erhoben. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Leitsatz Der Umstand, dass der Arbeitnehmer nach der Kündigung unwiderruflich von der Arbeit freigestellt ist, steht nicht der anschließenden Gewährung von noch offenem Urlaub durch den Arbeitgeber entgegen (- zumindest tendenziell - anders: BAG v. 31.05.90, AP Nr. 13 zu § 13 BUrlG Unabdingbarkeit, BAG v. 09.06.98, AP Nr. 23 zu § 7 BUrlG).

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 06.12.2001 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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