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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 Sa 378/02

Datum:
20.06.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 378/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2002:0620.11SA378.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 6 Ca 6692/01
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1 Satz 1, BGB § 315 Abs. 1
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Auch wenn die Urlaubserteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG gegenüber einem einzelnen Arbeitnehmer nicht im Ermessen des Arbeitgebers gemäß § 315 Abs. 1 BGB steht (seit BAG 18.12.1986 - 8 AZR 502/84 - AP Nr. 10 zu § 7 BUrlG), kann der Arbeitgeber in einem betriebsratslosen Betrieb Betriebsferien kraft des ihm obliegenden Direktionsrechts einführen (früher schon BAG 12.10.1961 - 5 AZR 423/60 - AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht). 2. Danach rechtswirksam eingeführte Betriebsferien begründen dringende betriebliche Belange i. S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, hinter denen die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer - von Härtefällen abgesehen - zurückstehen müssen (im Anschluss an BAG 28.07.1981 - 1 ABR 79/79 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.01.2002 6 Ca 6692/01 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70,35 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 09.06.1998 seit dem 22.10.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12/13 und die Beklagte zu 1/13.

Die Revision wird für die Klägerin, soweit die Klage in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen worden ist, zugelassen.

Die Revision für die Beklagte wird unter keinem Gesichtspunkt zugelassen.

 
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