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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 Sa 869/02

Datum:
14.10.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 869/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2002:1014.10SA869.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Duisburg, 3 Ca 3395/01
Schlagworte:
Nachzahlung von Lohnsteuer, Erstattungsanspruch des Arbeitgebers bei berechtigter Nachversteuerung, Umfang der Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers
Normen:
§ 670 BGB, § 3 Ziff. 9 EStG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Hat ein Arbeitgeber von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, kann der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme durch das Finanzamt und Nachzahlung der Lohnsteuer Erstattung vom Arbeitnehmer gemäß § 670 BGB verlangen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.03.1984, 3 AZR 124/82 = AP Nr. 22 zu § 670 BGB. 2. Dieser Erstattungsanspruch besteht nur, wenn das Finanzamt den Arbeitgeber zu Recht in Anspruch genommen hat. Ist in einem gerichtlichen Vergleich das Arbeitsverhältnis zum 30.09. beendet worden, hat aber der Arbeitgeber auf Vorschlag des Gerichts dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, bereits zu einem früheren Termin aus seinen Diensten auszuscheiden, und wird für diesen Fall vereinbart, dass für jeden vollen Monat des vorzeitigen Ausscheidens das bisherige Bruttogehalt als Abfindung gezahlt wird, endet das Arbeitsverhältnis mit dem vom Arbeitnehmer gewählten Zeitpunkt. Bei der Zahlung der Abfindung für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens handelt es sich um eine Abfindung i.S. des § 3 Ziff. 9 EStG und nicht um Arbeitsvergütung. 3. Geht das Finanzamt trotzdem für die Monate des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers aus den Diensten seines Arbeitgebers von einem zu versteuernden Bruttogehalt aus, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Erstattung der an das Finanzamt gezahlten Nachsteuer nur dann verlangen, wenn er alles ihm Zumutbare getan hat, um die unberechtigte Nachforderung der Finanzbehörde abzuwehren. Hierzu gehört, dass er den Arbeitnehmer frühzeitig von dem Nachsteuerverlangen der Finanzbehörden umfassend unterrichtet und ihm damit Gelegenheit gibt, sich selbst um die richtige Behandlung seiner Steuerangelegenheit zu bemühen (im Anschluss an BAG Urteil vom 23.03.1961 - 5 AZR 156/59 = AP Nr. 9 zu § 670 BGB).

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsge-

richts Duisburg vom 15.05.2002 3 Ca 3395/01 wird kosten-

fällig als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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