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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 Sa 1345/01

Datum:
11.12.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1345/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2001:1211.4SA1345.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wesel, 1 Ca 2203/01
Schlagworte:
Verschulden bei Vertragsschluss - c. i. c.
Normen:
§§ 242, 282 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

- Von einer schuldhaften Verletzung der Aufklärungspflichten seitens des Arbeitgebers bei Vertragsschluss ist auszugehen, wenn dieser den abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer, der sich aus einer ungekündigten (langjährigen) Stellung beworben hat, kurz darauf (vorliegend 2,5 Monate nach Vertragsschluss) wegen inzwischen eingetretener Verschlechterung der Auftragslage wieder kündigt. - Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Arbeitgebers.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 04.09.2001 - 1 Ca 2203/01 - teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 10.000,-- DM brutto abzüglich 1.610,27 DM netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 4.000,-- DM brutto abzüglich 1.610,27 DM netto seit dem 31.08.2001 und aus weiteren 6.000,-- DM brutto seit dem 31.10.2001 verurteilt.

Die weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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