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Gegen die Ablehnung einer Umschreibung des Titels (Klauselumschreibung) durch den Rechtspfleger ist die einfache Beschwerde statthaft.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 02.11.1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.
Streitwert: 8.000,-- DM.
G R Ü N D E :
2Das Rechtsmittel ist als Beschwerde zulässig.
3Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts die Umschreibung des Titels auf Schuldnerseite (von B. B.-B. auf B.
4B. ) abgelehnt hat.
5Nach Wegfall der Durchgriffserinnerung ist gegen die verweigerte Klauselerteilung durch den Rechtspfleger nunmehr gemäß § 11 Abs.. 1 RPflG i. V. m. § 567 Abs. 1 ZPO die einfache Beschwerde statthaft (Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 21. Aufl., § 727 Rdn. 29 i. V. m. § 724 Rdn. 13; Thomas-Putzo, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 727 Rdn. 9 i. V. m. § 724 Rdn. 14; Arnold/Meyer-Stolte/Hansens, Rechtspflegergesetz, 5. Aufl., § 11 Rdn. 129). Diese Auffassung trifft zu, weil zu dem Verfahren i. S. v. § 567 Abs. 1 ZPO (= zu dem gesamten Prozess; vgl. Baumbach-Albers, Zivilprozessordnung, 58. Aufl., § 567 Rdn. 4) auch noch die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung gezählt werden kann (a. A. Arnold/Meyer-Stolte/Meyer-Stolte, a. a. O., § 20 Rdn. 37, wo demgemäss § 11 Abs. 2 RPflG für anwendbar gehalten wird).
6Die Beschwerde ist jedoch in der Sache erfolglos.
7Von dem Fall einer Rechtsnachfolge (§ 727 ZPO) geht der Kläger offenbar selbst nicht aus. Ein solcher Fall liegt jedenfalls nicht vor.
8Ob der Fall vorliegt, dass der Name der Nebenintervenientin (Schuldnerin) sich n a c h t r ä g l i c h geändert hat dann wäre der Vollstreckungsklausel lediglich ein klarstellender Zusatz hinzuzufügen; vgl. Zöller-Stöber, a. a. O., § 727 Rdn. 31 (wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für die Anbringung des Zusatzes zuständig ist) -, geht aus dem Vorbringen des Klägers nicht hervor. Schon aus diesem Grunde ist dieser Weg verschlossen. Des weiteren hätte diese nachträgliche Änderung in entsprechender Anwendung von
9§ 727 Abs. 1 ZPO, da sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden müssen. Falls diese Möglichkeit für den Kläger mit nicht zu überwindenden Schwierigkeiten verbunden sein sollte, käme eine Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO) in Betracht.
10Möglicherweise will der Kläger den Titel selbst berichtigen lassen. Hierfür wäre indes der Rechtspfleger nicht zuständig, sondern das Prozessgericht (zur Anwendbarkeit des § 319 ZPO auch auf Prozessvergleiche s. Baumbach-Hartmann, Zivilprozessordnung, 58. Aufl., § 319 Rdn. 3; wegen unrichtiger Parteibezeichnungen als offenbare Unrichtigkeit s. Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 319 Rdn. 14; Voraussetzung für eine solche Berichtigung ist, dass die Identität der Partei feststeht).
11Wie auch immer man die Dinge sieht, war es dem Rechtspfleger nicht möglich, dem Antrag des Klägers zu entsprechen.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
13Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
14gez.: Dr. Rummel