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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ta 65/00

Datum:
16.03.2000
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 65/00
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2000:0316.7TA65.00.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 1 Ca 2801/96
Schlagworte:
Klauselumschreibung
Normen:
§ 727 ZPO§ 11 Abs. 1 u. 2RPflG§ 567 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Gegen die Ablehnung einer Umschreibung des Titels (Klauselumschreibung) durch den Rechtspfleger ist die einfache Beschwerde statthaft.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 02.11.1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.

Streitwert: 8.000,-- DM.

 
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