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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ta 161/00

Datum:
18.05.2000
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 161/00
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2000:0518.7TA161.00.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 2 Ca 2663/98
Schlagworte:
Vergleichsgebühr, Unterwerfungsvergleich
Normen:
§ 23 BRAGO§ 779 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Durch die anwaltliche Mitwirkung beim Zustandekommen eines Unterwerfungsvergleichs entsteht eine Vergleichsgebühr

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 16.03.2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.332,50 DM.

 
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