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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 TaBV 53/00

Datum:
29.08.2000
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 TaBV 53/00
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2000:0829.3TABV53.00.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 5 BV 27/00
Schlagworte:
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei Einstellung von Teilzeitbeschäftigten.
Normen:
§§ 99 II Nr. 1, 99 IV BetrVG,3 II MTV Einzelhandel NRW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. § 3 II MTV Einzelhandel NRW gibt den Betriebspartnern auf, durch Betriebsvereinbarung die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten hinsichtlich Beginn, Ende und Lage zu regeln, ohne ihnen inhaltlich bereits eine konkrete Festschreibung der jeweiligen Arbeitszeit nach Tag und Stunde im Wege von Schicht- bzw. Dienstplänen vorzugeben.2. Ist eine solche Betriebsvereinbarung wirksam abgeschlossen bzw. durch Einigungsstellen-Spruch ergangen, steht dem Betriebsrat gegenüber Einstellungen von Teilzeitbeschäftigten ein Zustimmungsverweigerungsrecht wegen Verstoßes gegen einen Tarifvertrag i.S. von § 99 II Nr. 1 BetrVG i.V. mit § 3 II MTV Einzelhandel NRW auch bei Interpretation der Tarifbestimmung als Einstellungsverbot i.S. des § 99 II Nr. 1 BetrVG nicht zu.

 
Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.04.2000 5 BV 27/00 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3. Streitwert: 37.071,45 DM.

 
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