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kein Leitsatz vorhanden
1)Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Essen vom 19.11.2009 - 3 BV
97/09 - wird zurückgewiesen.
2)Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G R Ü N D E :
2Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Frage, ob die Beteiligten zu 2) und 3) verpflichtet sind, dem Beteiligten zu 1) Auskünfte im Zusammenhang mit einer behaupteten Betriebsänderung zu erteilen. Antragsteller und Beteiligter zu 1) ist der bei den Beteiligten zu 2) und 3) installierte Betriebsrat. Die Beteiligten zu 2) und 3), die Antragsgegnerinnen, bilden zusammen einen Gemeinschaftsbetrieb. Die Beteiligte zu 2) beschäftigt 19 Mitarbeiter, die Beteiligte zu 3) 17 Arbeitnehmer.
3Unter dem 06.08.2009 hörte die Beteiligte zu 2) den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung von fünf Arbeitnehmern an und begründete die Kündigungen mit der beabsichtigten Schließung der Betriebsabteilung Rohrleitungsbau (vgl. hierzu Blatt 11 bis 19 d. A.).
4Der Betriebsrat forderte die Beteiligte zu 2) daraufhin zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich auf (vgl. hierzu Blatt 20 und 21 d. A.). Dem kam die Beteiligte zu 2) nicht nach.
5Mit seinem am 04.09.2009 beim Arbeitsgericht Essen anhängig gemachten Antrag hat der Betriebsrat Auskunft über die Jahresabschlüsse 2006 bis 2008 sowie die betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Jahre 2006 bis 2009 begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Stilllegung der Abteilung Rohrleitungsbau um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG handele, da nicht entscheidend auf die Mitarbeiterzahl abzustellen wäre, sondern auf die Bedeutung der Betriebsabteilung für das gesamte Unternehmen.
6Die erbetenen Auskünfte stünden dem Betriebsrat mit Blick auf die Durchführung eines Interessenausgleichs im Rahmen der noch nicht vollständig durchgeführten Betriebsänderung zu. Überdies sollten die erbetenen Auskünfte dazu dienen, angemessenen Forderungen im Rahmen der sich anschließenden Sozialplanverhandlungen zu formulieren.
7Der Betriebsrat hat beantragt,
8den Antragsgegnerinnen aufzugeben, an den Antragsteller in Abschrift oder Fotokopie herauszugeben,
9a)die Jahresabschlüsse der Jahre 2006 bis 2008 für beide
10Antragsgegnerinnen einschließlich der Lageberichte, An-
11hänge, Anlagen und Erläuterungen, Bilanzen und Gewinn-
12und Verlustrechnungen;
13b)die monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen für
14beide Antragsgegnerinnen vom 01.01.2006 bis 31.08.2009.
15Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt,
16die Anträge zurückzuweisen.
17Die Beteiligten zu 2) und 3) haben darauf verwiesen, dass die behauptete Betriebsänderung nach Kündigung der betroffenen Mitarbeiter bereits vollzogen wäre und Interessenausgleichsverhandlungen deshalb nicht mehr in Betracht kämen. Überdies, so die Auffassung der Beteiligten zu 2) und 3), stellte die streitbefangene Maßnahme aber auch keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 BetrVG dar.
18Mit Beschluss vom 19.11.2009 hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Essen
19- 3 BV 97/09 - die Anträge zurückgewiesen. In den Gründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, zwar sei der Anwendungsbereich des § 111 BetrVG grundsätzlich eröffnet, weil hinsichtlich der Unternehmensgröße von mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern auf den Gemeinschaftsbetrieb abzustellen wäre. Allerdings sei kein wesentlicher Betriebsteil im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG betroffen, weil die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG nicht erreicht würden. Darüber hinaus hätte der Betriebsrat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine besondere Bedeutung des Betriebsteils Rohrleitungsbau ableiten ließe. Schließlich, so das Arbeitsgericht weiter, scheitere das Begehren des Betriebsrats auch daran, dass die Beteiligte zu 2) mit 19 Arbeitnehmern nicht sozialplanpflichtig wäre.
20Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 22.12.2009 zugestellten Beschluss mit einem am 11.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 22.03.2010 - mit einem am 19.03.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.
21Er wiederholt seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und unterstreicht seine Rechtsauffassung, wonach eine Betriebsänderung unabhängig von der betroffenen Arbeitnehmerzahl anzunehmen wäre. Überdies, so der Betriebsrat weiter, stelle der Betriebsteil Rohrleitungsbau aber auch in qualitativer Hinsicht einen wesentlichen Betriebsteil dar. Die Beteiligten zu 2) und 3) betrieben nur Rohrleitungs- und Kanalbau, also den Bau von Gas- und Wasserversorgungsleitungen sowie den Bau von Abwasserkanälen. Alle anderen Tätigkeiten, nämlich der Tiefbau, das Öffnen der Straßendecken zum Verlegen der Leitungen und das anschließende Wiederverschließen hätten nur dienende Funktion. Die beiden Aktivitäten Rohrleitungsbau und Kanalbau hätten demgemäß Schlüsselfunktionen. Jede sei ohne die andere nicht denkbar. Die Stadtwerke würden deshalb Aufträge an die Beteiligten zu 2) und 3) auch nur einmal als Komplettauftrag vergeben.
22Der Betriebsrat beantragt,
23unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nach den Anträgen des Antragstellers aus der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu entscheiden.
24Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,
25die Beschwerde zurückzuweisen.
26Sie verteidigen den arbeitsgerichtlichen Beschluss und wiederholen ebenfalls ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz. Die Beteiligten zu 2) und 3) verweisen vor allem darauf, dass die Abteilung Rohrleitungsbau keinen wesentlichen Betriebsteil darstelle.
27II.
281.Die Beschwerde ist zulässig.
29Sie ist an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
302.In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg. Dem Betriebsrat steht der geltend gemachte Auskunfts- und Unterrichtungsanspruch nicht zu, da die Voraussetzungen der §§ 80, 111 BetrVG nicht gegeben sind.
312.1Das Arbeitsgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung mit zutreffenden Erwägungen und nachvollziehbaren Argumenten dargestellt, dass zu Gunsten des Betriebsrats von einer Geltung des § 111 BetrVG auszugehen wäre. Das Arbeitsgericht hat darüber hinaus aber ebenfalls zutreffend angenommen, dass gerade nicht von einer Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG auszugehen wäre und dass insbesondere nicht erkennbar sei, weshalb der betroffene Betriebsteil in qualitativer Hinsicht von wesentlicher Bedeutung wäre. Dem schließt sich die erkennende Beschwerdekammer auch im Ergebnis in vollem Umfang an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine entsprechende Darstellung der Gründe, § 69 Abs. 2 ArbGG.
322.2Lediglich zur Ergänzung und bei gleichzeitiger Würdigung des Sachvortrags des Betriebsrats in der zweiten Instanz sei noch auf folgendes hingewiesen:
332.2.1Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung stellt allein die Stilllegung eines Betriebsteils für sich noch keine Betriebsänderung dar. Gemäß § 111 Satz 3 Nr. 1 letzte Alternative BetrVG müsste es sich vielmehr um einen wesentlichen Betriebsteil handeln. Dabei stellt das Bundesarbeitsgericht zur Beurteilung der Wesentlichkeit auf die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG ab (vgl. statt aller: BAG 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - AP Nr. 66 zu § 111 BetrVG 1972).
34Dieser Wert wird in der vorliegenden Fallkonstellation unstreitig nicht erreicht, da die Stilllegung der Betriebsabteilung Rohrleitungsbau nicht mehr als fünf Arbeitnehmer betroffen hat.
352.2.2Ob unabhängig von einer solchen quantitativen Betrachtung ein wesentlicher Betriebsteil auch dann angenommen werden kann, wenn dem Betriebsteil eine solche Schlüsselposition zukommt, dass es aufgrund einer qualitativen Betrachtung gerechtfertigt wäre, trotz Nichterreichens der Schwellenwerte des § 17 Abs.1 KSchG ausnahmsweise von einem wesentlichen Betriebsteil auszugehen, hat das Bundesarbeitsgericht bislang offen gelassen (BAG 18.03.2008, a. a. O.; BAG 28.03.2006 - 1 ABR 5/05 - AP Nr. 12 zu § 112 a BetrVG 1972).
36Entgegen der Auffassung des Betriebsrats lässt sich auch aus seinem Vorbringen im Beschwerderechtszug gerade nicht ableiten, dass und aus welchem Grund der Betriebsabteilung Rohrleitungsbau eine derartige Schlüsselposition zukommen sollte. Der Vortrag des Betriebsrats, dass dem Rohrleitungsbau für den Gesamtbetrieb eine bedeutende Funktion zukomme und die anderen Aufgaben nur eine dienende Funktion hätten, genügt erkennbar nicht. In Übereinstimmung mit der den Beteiligten bekannten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.12.2009 (Aktenzeichen: 17 TaBVGa 12/09) weist auch die erkennende Beschwerdekammer erneut darauf hin, dass allein der Umstand, dass das Öffnen und Schließen der Straßendecken Arbeiten sind, die dem Rohrleitungsbau vor- oder nachgehen, ihn nicht zu einem wesentlichen Betriebsteil machen. Anderenfalls könnte in einem wirtschaftlich arbeitenden Betrieb für jede Tätigkeit oder Qualifikation ein wesentlicher Betriebsteil angenommen werden. Die bislang selbst erledigten Tätigkeiten können darüber hinaus auch ohne Schwierigkeiten durch andere erledigt werden. Ob der Arbeitgeber deshalb bestimmte Arbeiten selbst oder durch einen Fremdunternehmer erledigen lässt, ist eine Frage, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist. Für die Erreichung des Betriebszwecks ist es ohne Bedeutung, für welche Alternative sich der Arbeitgeber entscheidet. Demzufolge kann es auch nicht darauf ankommen, wie die jeweiligen Aufträge durch die Stadtwerke erteilt werden.
37Da der Rechtssache weder grundsätzlich Bedeutung zukommt noch die Voraussetzungen einer Divergenzrechtsbeschwerde ersichtlich sind, bestand für die Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zu Gunsten der Arbeitgeberin kein gesetzlicher Grund (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).
38R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
39Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
40Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92 a ArbGG verwiesen.
41gez.: Göttlinggez.: Laumengez.: Dannemann