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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 Sa 109/00

Datum:
14.03.2000
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 109/00
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2000:0314.3SA109.00.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wesel, 4 Ca 2296/99
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens
Normen:
§§ 8 Abs. 1, 54 Abs. 1 BAT, 626 Abs. 1 BGB, 371 AO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Begeht eine Angestellte eines Finanzamts über 8 Jahre hinweg eine fortgesetzte vorsätzliche Steuerhinterziehung erheblichen Ausmaßes – hier: Verschweigen von Zinseinkünften von insgesamt ca. 170.000,-- DM , so berührt ein solches außerdienstliches Verhalten im Hinblick auf eine erhebliche Herabsetzung der Glaubwürdigkeit der Finanzverwaltung in der Öffentlichkeit das Arbeitsverhältnis unmittelbar und kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.Dies kommt auch dann in Betracht, wenn aufgrund rechtzeitiger Selbstanzeige gegenüber der Ermittlungsbehörde gem. § 371 AO Strafbefreiung erwirkt wird.

 
Tenor:

1.Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 17.11.1999 - 4 Ca 2296/99 - abgeändert.

2.Die Klage wird abgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4.Die Revision wird zugelassen.

5.Streitwert: 8.076,-- DM.

 
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