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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 1272/00

Datum:
09.11.2000
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 1272/00
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2000:1109.13SA1272.00.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 5 Ca 3470/00
Schlagworte:
Tairfliches Urlaubsgeld; Berücksichtigung von Vordienstzeiten beim alten Arbeitgeber beim Betriebsübergang im Falle des Tarifwechsels
Normen:
§ 613 a BGBMTV Nr. 14 für Bodenmitarbeiter und § 30 a des Lufthansavergütungs-tarifvertrages Nr. 37
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach dem für den Betrieb der Rechtsvorgängerin geltenden Tarifvertrag hat der Kläger Anspruch auf Urlaubsgeld, nicht aber auf einen Urlaubs geldzuschlag abhängig von der Beschäftigungsdauer, wie ihn der Tarif vertrag der Lufthansa vorsieht. Der Kläger meint, bei der Berechnung des Urlaubsgeldzuschlages sei der neue Arbeitgeber verpflichtet, die Besitzstandsklausel des § 613 a BGB zu berücksichtigen, mit der Folge, dass bei Berechnung des Urlaubsgeldzuschlages die Zeit der Betriebszugehörigkeit zum Betriebs veräußerer mitzuberücksichtigen sei. 2. § 613 BGB gebietet nicht, beim Rechtsvorgänger verbrachte Dienstzei ten hinsichtlich der nur beim neuen Arbeitgeber selbst geltenden Tarif bestimmung zur Höhe des Urlaubsgeldzuschla ges anzurechnen. Das Gesetz gebietet lediglich Leistungsbedingungen zu wahren, die im alten Arbeitsverhältnis beim Betriebsveräußerer galten. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist kein Besitzstand, der sich hinsichtlich erst vom Betriebsnachfolger geschaffener Leistungsbedin gungen anspruchserhö hend auswirkt. Das Gesetz will lediglich einen erreichten sozialen Besitzstand erhalten und die Betriebstreue des Arbeitnehmers auch gegenüber dem alten Arbeitgeber honorieren. Soweit hieraus gegenüber dem alten Arbeitgeber keine Ansprüche, Anwartschaften und Erwerbsaussichten folgten, ist dies auch gegenüber einem Rechtsnach folger im Sinne des § 613 a BGB nicht der Fall.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 01.08.2000 5 Ca 3470/00 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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