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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 851/99

Datum:
28.06.2000
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 851/99
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2000:0628.12SA851.99.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 3 Ca 2779/98
Schlagworte:
Außerordentliche betriebsbedingte Druckkündigung - tarifliche Unkündbarkeit nach § 55 BAT
Normen:
§ 636 BGB, § 55 BAT
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Beklagte erklärte im Juni 1998 gegenüber dem tariflich unkündbaren Kläger die außerordentliche Kündigung, hilfsweise die außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist. Sie begründet die Kündigung im Wesentlichen darauf, dass zum einen die Mitarbeiter des Klinikums die weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger (1. Oberarzt) ablehnten und zum anderen der Ruf des Klinikums durch die Berichterstattung der Presse über die etwaige Wiederbeschäftigung des Klägers beeinträchtigt werde.Der Kläger war Ende 1995 mit dem Vorwurf des grobfahrlässigen Behandlungsfehlers (Totgeburt eines Kindes) gekündigt wurden. Er hatte in dem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess obsiegt. In Presse, Rundfunk und Fernsehen war über den Prozess und über den Kläger ständig berichtet worden.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 10.03.1999 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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