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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 (6) Sa 831/00

Datum:
30.11.2000
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 (6) Sa 831/00
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2000:1130.11.6SA831.00.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Duisburg, 5 Ca 369/00
Normen:
BAT § 24 Abs. 2
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein sachlicher Grund für eine vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz für einen vorübergehend abwesenden oder besser qualifizierten Arbeitnehmer, der in absehbarer Zeit zur Verfügung steht, freihalten will oder aus sonstigen berechtigten Interessen den Arbeitsplatz vorläufig nicht mit dem betreffenden Arbeitnehmer endgültig besetzen will (wie BAG 16.01.1991 - 4 AZR 301/90 - AP Nr. 3 zu § 24 MTA).2. Bei einer derartigen vertretungsweisen Übertragung höherwertiger Tätigkeit muss im Zeitpunkt der Zuweisung der höherwertigen Tätigkeiten die Person namentlich, für die der Arbeitsplatz mit derartigen Tätigkeiten freige-halten werden soll, feststehen.

 
Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeits- gerichts Duisburg vom 17.04.2000 - 5 Ca 369/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

 
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