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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 Sa 436/00

Datum:
29.06.2000
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 436/00
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2000:0629.11SA436.00.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Krefeld, 3 Ca 2615/99
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung,Darlegungslast des Arbeitgebers
Normen:
§ 1 Abs. 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine Unternehmerentscheidung, die in der Umorganisation von Arbeitsabläufen mit der Folge des Wegfalls eines Arbeitsplatzes besteht, ist vom Arbeitgeber wegen der ihm insoweit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG obliegenden Darlegungslast hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs Dauer zu verdeutlichen (im Anschluss an BAG 17.06.1999 2 AZR 141/99 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 102).2. Hierfür ist es notwendig, dass der Arbeitgeber dem Gericht eine Aufstellung vorlegt, aus der im Einzelnen die zeitlichen Anteile der den von der Umorganisation betroffenen Arbeitnehmer zugeordneten Arbeiten vor Wirksamwerden dieser Maßnahme und danach zu entnehmen sind.

 
Tenor:

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Krefeld vom 24.02.2000 - 3 Ca 2615/99 - wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

2) Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 
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