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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ta 298/99

Datum:
28.10.1999
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 298/99
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:1999:1028.7TA298.99.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 10 Ca 1475/98
Schlagworte:
Normen:
§ BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2; 91 Abs. 1
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ob bei einer Anwaltsbeauftragung die erhöhte Gebühr für die Mehrvertretung generell nicht anfällt, wenn zwei Versicherungsunternehmen, die laut Satzung zusammen eine Organ- und Verwaltungsgemeinschaft bilden und die im Rechtsverkehr unter einheitlichem Logo auftreten, bleibt unentschieden. Jedenfalls darf gegen den Arbeitnehmer dieser Vertragsunternehmen, der in einem Arbeitsgerichtsprozess unterliegt, die erhöhte Gebühr nicht festgesetzt werden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungs-

beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.07.1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 1.323,27 DM.

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