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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ta 372/97

Datum:
08.01.1998
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 372/97
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:1998:0108.7TA372.97.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Krefeld, 1 Ca 2681/95
Schlagworte:
Kostenerstattung, Kosten des Anwalts des Berufungsbeklagten bei Berufungsrücknahme
Normen:
§§ 103, 104 ZPO; 32 BRAGO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Anwaltsgebühren entstehen erst, wenn der Anwalt eine denGebührentatbestand auslösende Tätigkeit entwickelt hat. Die bloße Beauftragung des erstinstanzlichen Anwalts für die Berufungsinstanz zur Abwehr der gegnerischen Berufung reicht nicht aus.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Krefeld vom 04.12.1996 abgeändert, soweit das Arbeitsgericht an dem Kläger zu erstattenden Kosten mehr als 120,75 DM nebst 4% Zinsen aus diesem Betrag ab dem 12.08.1996 festgesetzt hat. Wegen des Mehrbetrages wird der Antrag des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 7/9, der Beklagte zu 2/9; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger in vollem Umfang zu tragen.

Beschwerdewert: 422,40 DM.

 
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