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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 (9) Sa 1990/97

Datum:
24.03.1998
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 (9) Sa 1990/97
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:1998:0324.3.9SA1990.97.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 2 Ca 1513/97
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsratsanhörung und Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste
Normen:
§ 1 KSchG, §§ 102 Abs. 1, 111, 112 a BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber weder von der Anhörung des Betriebsrats zu Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl gem. § 102 Abs. 1 BetrVG vor Kündigungsausspruch noch werden die Anforderungen an die Informationspflicht herabgesetzt.Die auf grobe Fehlerhaftigkeit reduzierte Prüfung der Sozialauswahl bezieht sich allein auf die Gewichtung der Sozialindikatoren, nicht hingegen auf die Bildung des auswahlrelevanten Personenkreises sowie die Nichteinbeziehung von Arbeitnehmern im betrieblichen Interesse gem. § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.09.1997- 2 Ca 1513/97 - abgeändert.

2. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.1997 zum 30.09.1998 beendet wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zu unveränderten Arbeits- bedingungen weiter zu beschäftigen.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

5. Die Revision wird zugelassen.

 
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