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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 532/97

Datum:
15.08.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 532/97
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:1997:0815.9SA532.97.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 11 Ca 5822/96
Schlagworte:
Höhe der Ausbildungsvergütung bei Mindestempfehlungen der Rechtsan waltskammer
Normen:
§§ 111 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 10, 18 BBiG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Parteien streiten über die Höhe der Ausbildungsvergütung. Während der Ausbildung bei den beklagten Rechtsanwälten beschloß die zustän dige Rechtsanwaltskammer für die ab dem 01.07.1994 abgeschlossenen Ausbildungsverträge zum Anwaltsgehilfen oder zur Anwaltsgehilfin die Mindestempfehlungen für die Ausbildungsvergütung anzuheben und die laufenden Verträge anzupassen. Die Beklagten weigerten sich gegenüber der Klägerin unter Hinweis auf den abge schlossenen Ausbildungsvertrag, die Anpassung der Ausbildungsvergütung vorzunehmen. Der Schlich tungsausschuß entsprach dem Begehren der Klägerin. Die dieser Ent scheidung beige fügte Rechtsmittelbelehrung war nicht unterschrieben. Nach Ablauf von zwei Wochen nach Zu stellung des Spruchs erhob die Klägerin Zahlungsklage.Für eine nach Fristablauf des § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG erhobene Klage gilt § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG entsprechend, wenn die Rechts mittelbelehrung im Spruch des Schlichtungsausschus ses nicht unter schrieben worden ist.Die Mindestempfehlungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer stellen einen objektivierten Maßstab dar, was als angemessene Aus bildungsvergütung i. S. der §§ 10 Abs. 1, 18 BBiG an zusehen ist. Dies gilt ungeachtet dessen, daß eine berufsständische Kammer nicht be rechtigt ist, Mindestsätze für die Ausbildungsvergütung verbindlich festzusetzen. Wegen § 18 BBiG besteht auch im laufenden Ausbildungsverhältnis ein Anspruch auf Anpas sung der Ausbildungsvergütung, wenn sich die Mindestempfehlungen der Rechtsanwaltskam mer zugunsten des Aus zubildenden verändern.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das Urteil des Arbeits-

gerichts Düsseldorf vom 06.02.1997 - 11 Ca 5822/96 - wird zurück-

gewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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