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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 477/97

Datum:
18.08.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 477/97
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:1997:0818.9SA477.97.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, 1 Ca 1659/96
Schlagworte:
Die Parteien stritten darüber, ob die beklagte Pensionskasse Vorbeschäftigungszeiten des Klägers im Bergbau nach dem BVSG-NW zu berücksichtigen hatte und ob die beklagte Pensionskasse berechtigt war, eine in der Satzung vorgesehene Kürzung der Altersversorgung wegen vorzeitigen Ausscheidens des Klägers mit Blick auf Art. 119 EGV vornehmen zu dürfen.
Normen:
§§ 9 BVSG-NW, 1 Abs. 3, 2 Abs. 3, 6 BetrAVG, Art. 119 EGV
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die unter Tage verbrachten Zeiten eines Bergmannversorgungs-scheininhabers sind bei der Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur dann zu berücksichtigen, wenn die Entstehung oder die Höhe eines Versorgungsanspruchs von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit abhängt (BAG 07.06.1988 3 AZR 1/87 NZA 1989, 301). Dies trifft nicht auf Pensionskassenleistungen zu, die sich nach den seit Beginn der Mitgliedschaft zu rückgelegten Mitgliedschaftsjahren, für welche Beiträge gezahlt worden sind, richten. Dies gilt gleichermaßen für Erhöhungen von Rentenanwartschaften, die auf Beitragszeiten beruhen.Adressat des in Art. 119 EGV verankerten Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, der sich auch auf die betriebliche Altersversorgung erstreckt, ist der Arbeitgeber. Eine Pensionskasse hat nicht die Stellung eines Arbeitgebers. Pensionskassen sind auch keine Treuhänder i. S. der Rechtsprechung des EuGH (Coloroll NZA 1994, 1073 und Fisscher NZA 1994, 1123).

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Oberhausen vom 24.01.1997 - 1 Ca 1659/96 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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