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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 (4) (18) Sa 1141/97

Datum:
02.12.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 (4) (18) Sa 1141/97
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:1997:1202.16.4.18SA1141.97.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ca 3589/96
Schlagworte:
Gleichbehandlung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten bei Altersversorgungszusage
Normen:
Art. 3 GG 119 EG-Vertrag
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten bei Altersversorgungszusagen verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.Das Gebot zur Gleichbehandlung erfaßt auch zurückliegende Zeiträume. Die sich hieraus ergebenden Rückwirkungsfolgen führen nicht zu einem Ausschluß des Gleichbehandlungsgebots.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.06.1997 - 3 Ca 3589/96 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Besitzstandsgutschrift nach Ziffer 1 der Zusatzbetriebsvereinbarung vom 30.12.1993 in der Höhe zu erteilen, die ihr zusteht, nachdem ihre Teilzeitbeschäftigungszeit gemäß der Übergangsregelung A vom 11.11.1985 anerkannt wird.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteils des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf DM 6.998,40 festgesetzt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 
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