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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 Sa 1753/96

Datum:
18.03.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 1753/96
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:1997:0318.16SA1753.96.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 7 Ca 2913/96
Schlagworte:
Eingruppierung Kassierer/-innenEinzelhandel NRW mit PLU-Nummernsystem
Normen:
§ 3 Abschn. BGehaltsgr. I u. IIGehalts-TV Einzelhandel NRW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Das Tätigkeitsbeispiel Kassierer mit gehobener Tätigkeit der Gehaltsgr. II des Gehalts-TV Einzelhandel NRW (GTV) enthält lediglich einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nicht aus sich heraus ausgelegt werden kann. Es ist daher auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ( Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwor tung erfordert ) zurück zugreifen.2. Kassierer/-innen der Einzelhandelskette ALDI in NRW, deren Tätigkeit überwiegend darin besteht, für ein Grundsortiment von ca. 600 Artikeln eine vorgegebene dreistellige PLU-Nummer ( Price-Lock-Up ) auswen dig zu beherrschen und in die Kasse einzutippen, sind in Gehaltsgr. I GTV ( Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit ) eingruppiert. Die Tätigkeit erfordert keine erweiterten Fachkenntnisse i. S. d. Gehaltsgr. II GTV.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 05.11.1996 - 7 Ca 2913/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: unverändert (20.412,-- DM).

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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