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Wenn in § 2 Nr. 5 Urlaubsgeldabkommen für einen Anspruch auf Rückzahlung des Urlaubsgeldes abgestellt wird auf ein Ausscheiden des Arbeitnehmers unter ver tragswidriger Lösung des Ar beitsverhältnisses vor Beendigung des Urlaubsjahrs, so fällt darunter nicht der Fall der unberech tigten fristlosen Kündigung ohne vorherige Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitstag des neuen Jah res; das gilt auch dann, wenn am letzten Arbeitstag des alten Urlaubsjahres der Arbeitnehmer unberechtigt der Arbeit ferngeblieben ist. Entsprechendes gilt für den Begriff Austrittsjahr in § 2 Nr. 6 des Tarifvertrags über Sonderzahlung; bei der geschilderten Konstellation ist Austrittsjahr das neue Jahr.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.08.1996 - 5 Ca 1049/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
2Der am 10.11.1943 geborene Kläger war ab 14.06.1994 als Lagerarbeiter für die Beklagte tätig. Die Beklagte betreibt einen Getränkegroßhandel. Auf das Arbeitsverhältnis waren allgemeinverbindliche Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen anwendbar (Manteltarifvertrag vom 26.05.1994, Urlaubsgeldabkommen vom 02.05.1995, Tarifvertrag über Sonderzahlung vom 02.05.1995).
3Der Kläger arbeitete zuletzt am Freitag, dem 29.12.1995, für die Beklagte. Ob er auch am folgenden Samstag, dem 30.12.1995, ausnahmsweise für die Beklagte hätte arbeiten müssen, ist streitig.
4Der Kläger ließ am 02.01.1996 über einen Kollegen der Beklagten mitteilen, er werde bei ihr nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Grund für diese Mitteilung war, daß der Kläger anderswo ein Arbeitsverhältnis begonnen hatte.
5Die Beklagte hatte an den Kläger im August 1995 als Urlaubsgeld 1.100,-- DM brutto und im November 1995 als sogenanntes Weihnachtsgeld 500,-- DM brutto gezahlt. Den Gesamtbetrag von 1.600,-- DM brutto zog die Beklagte in der Abrechnung für Dezember 1995 vom Bruttolohn des Klägers ab und zahlte nur den sich danach ergebenden Nettobetrag an den Kläger aus.
6Der Kläger hat mit seiner beim Arbeitsgericht Solingen erhobenen Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung restlichen Lohns für Dezember 1995 in Höhe von 1.600,-- DM brutto begehrt, ferner die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubsabgeltung für zehn noch offene Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 1995.
7Der Kläger hat unter anderem folgendes vorgetragen:
8Die Beklagte sei nicht dazu berechtigt gewesen, das Urlaubsgeld und das sogenannte Weihnachtsgeld von ihm zurückzufordern. Daher sei sein Lohnanspruch für Dezember 1995 in Höhe der abgezogenen 1.600,-- DM brutto noch nicht erfüllt. Urlaubsgeld und sogenanntes Weihnachtsgeld habe die Beklagte deshalb nicht zurückverlangen können, weil er erst im Jahre 1996 bei der Beklagten ausgeschieden sei. Die seitens der Beklagten in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, er hätte am 30.12.1995 arbeiten müssen, werde bestritten. Schließlich könne ihm nicht der Einwand der Arglist entgegengehalten werden.
9Der Kläger hat beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.600,-- DM brutto nebst 4 %
11Zinsen auf den auszuzahlenden Nettobetrag seit dem 08.05.1996
12zu zahlen;
132. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.486,16 DM brutto nebst 4 %
14Zinsen auf den auszuzahlenden Nettobetrag seit dem 08.05.1996
15zu zahlen.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hat folgendes vorgetragen:
19Der Kläger sei bei ihr tatsächlich schon 1995 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, zumal er aufgrund einer von ihr ausgesprochenen Anordnung am 30.12.1995 ausnahmsweise wegen des Silvestergeschäfts hätte arbeiten müssen, jedoch unentschuldigt gefehlt habe. Aus den tariflichen Vorschriften ergebe sich, daß wegen des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis noch im Jahre 1995 das Urlaubsgeld für 1995 sowie das sogenannte Weihnachtsgeld für 1995 zurückverlangt werden könnten. Zumindest könne sie dem Kläger die §§ 162 und 242 BGB entgegenhalten, weil der Kläger schon im Dezember 1995 angekündigt gehabt habe, er wolle zum 02.01.1996 ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ausscheiden.
20Das Arbeitsgericht Solingen hat durch sein am 09.08.1996 verkündetes Urteil die Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger 1.600,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 08.05.1996 zu zahlen; im übrigen hat es die Klage als unbegründet abgewiesen.
21Das Arbeitsgericht Solingen hat in seinem Urteil, auf das im übrigen Bezug genommen wird, unter anderem folgendes ausgeführt:
22Dem Kläger stehe Restlohn für geleistete Arbeit im Dezember 1995 in Höhe von 1.600,-- DM brutto zu gemäß § 611 BGB. Er sei nicht dazu verpflichtet, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld von insgesamt 1.600,-- DM brutto an die Beklagte zurückzuzahlen. § 2 Abs. 5 des Urlaubsgeldabkommens bestimme, daß ein Arbeitnehmer das Urlaubsgeld in voller Höhe zurückzuzahlen habe, wenn er bei vertragswidriger Lösung des Arbeitsverhältnisses vor Beendigung des Urlaubsjahres ausscheide. Der Kläger sei aber nicht vor Beendigung des Urlaubsjahres ausgeschieden, sondern frühestens zum 02.01.1996. Es komme nach der tariflichen Regelung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf ein tatsächliches Ausscheiden an. Ebenso sei die Rechtslage zu beurteilen hinsichtlich der Sonderzahlung (Weihnachtsgeld). Zwar bestehe nach § 2 Abs. 6 des Tarifvertrags über Sonderzahlung kein Anspruch im Austrittsjahr.
23Es müsse indes auch hier davon ausgegangen werden, daß der Kläger frühestens zum 02.01.1996 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden sei. Schließlich könne die Beklagte dem Kläger nicht den Einwand von Treu und Glauben entgegenhalten angesichts des Umstands, daß dem Kläger Sonderzahlung und Urlaubsgeld tariflich zugestanden hätten. Die Beklagte könne allenfalls Schadenersatzansprüche aus vertragswidrigem Verhalten des Klägers haben. An ihrer Leistungspflicht hinsichtlich des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ändere das vertragswidrige Verhalten des Klägers jedoch nichts. Auf die ihm mithin zustehenden 1.600,-- DM brutto könne der Kläger schließlich Verzugszinsen verlangen.
24Das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.08.1996 ist der Beklagten am 17.09.1996 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt mit einem am 14.10.1996 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz. Sie hat die Berufung begründet mit einem am 28.10.1996 eingegangenen Schriftsatz.
25Die Beklagte trägt folgendes vor:
26Bei richtiger Auslegung von § 2 Nr. 5 des Urlaubsgeldabkommens und § 2 Nr. 6 des Tarifvertrags über Sonderzahlung ergebe sich doch für sie ein Anspruch auf Rückzahlung des Urlaubsgelds und der Jahressonderzahlung. Wenn in diesen Vorschriften die Rede sei vom Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Beendigung des Urlaubsjahres bzw. vom Austrittsjahr, sei abzustellen auf das Ende der tatsächlichen Beschäftigung. Dieses Ende der tatsächlichen Beschäftigung sei aber schon 1995 gewesen, mithin sei der Kläger vor Beendigung des Urlaubsjahres 1995 vertragswidrig bei ihr ausgeschieden, mithin sei 1995 das Austrittsjahr gewesen. Das Arbeitsgericht habe demgegenüber zu Unrecht auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgestellt.
27Zumindest müsse dem Kläger doch ein Verstoß gegen Treu und Glauben entgegengehalten werden. Es könne auf § 162 BGB verwiesen werden. Hätte der Kläger zwecks Aufnahme neuer Arbeit am 02.01.1996 bei ihr ordnungsgemäß unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt, wäre die Kündigung schon im November 1995 erforderlich gewesen. Der Kläger habe die rechtzeitige Kündigung unterlassen und wolle jetzt Vorteile daraus ziehen, daß er Ende Dezember 1995 vergeblich um fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 02.01.1996 gebeten gehabt habe, daß er danach am 02.01.1996 ohne wichtigen Grund einfach fristlos gekündigt habe.
28Hilfsweise rechne sie auf mit Schadenersatzsprüchen wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers.
29Die Beklagte beantragt,
30das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.08.1996 abzuändern und die Klage abzuweisen.
31Der Kläger beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Er verteidigt die angegriffene Entscheidung.
34Das Gericht hat Beweis erhoben auf der Grundlage eines am 31.01.1997 verkündeten Beschlusses durch die Einholung von Auskünften der Tarifvertragsparteien zur Auslegung der hier anzuwendenden Tarifvorschriften.
35Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Schreiben der Tarifgemeinschaft Großhandel - Außenhandel - Dienstleistungen Nordrhein-Westfalen e. V. vom 17.03.1997, auf das Schreiben der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen - Landesbezirksleitung NRW vom 14.03.1996 und auf das Schreiben des Landesverbands Nordrhein-Westfalen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft vom 15.04.1997.
36Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
37E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
38I.
39Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).
40II.
41Die zulässige Berufung der Beklagten war als unbegründet zurückzuweisen. Denn der Kläger kann von der Beklagten tatsächlich 1.600,-- DM brutto nebst Zinsen verlangen.
421. Dem Kläger steht gemäß § 611 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Lohn für im Dezember 1995 geleistete Arbeit in unstreitiger Höhe von 1.600,-- DM brutto zu.
432. Dieser Restlohnanspruch des Klägers ist unstreitig nicht erloschen gemäß
44§ 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung im Sinne dieser Vorschrift. Der Lohnanspruch ist aber auch nicht erloschen gemäß § 389 BGB aufgrund einer von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit von ihr angenommenen Ansprüchen auf Rückzahlung des Urlaubsgelds und der Sonderzuwendung, auch nicht durch Verrechnung mit solchen von der Beklagten angenommenen Ansprüchen. Denn der Beklagten standen keine Ansprüche auf Rückzahlung des Urlaubsgeldes und der Sonderzuwendung zu.
45a) Das Urlaubsgeld hätte von der Beklagten gemäß § 2 Nr. 5 des Urlaubsgeldabkommens sowie gemäß § 8 Nr. 7 f und g des Manteltarifvertrags nur zurückverlangt werden können, wenn der Kläger vor Beendigung des Urlaubsjahres - also des Jahres 1995 - unter vertragswidriger Lösung des Arbeitsverhältnisses ausgeschieden wäre. Ein solches Ausscheiden vor Beendigung des Urlaubsjahres 1995 kann hier jedoch bei richtiger Auslegung der tariflichen Vorschriften nicht angenommen werden.
46aa) Tarifverträge sind in ihrem normativen Teil - um ihn geht es hier - auszulegen nach der objektiven Methode wie Gesetze. Es ist unter Beachtung der Regeln des Sprachgebrauchs und der Grammatik vom Wortlaut auszugehen. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie und soweit er in den tariflichen Normen selbst seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Bleiben danach bei der Auslegung noch Zweifel, so können ohne einen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge weitere Auslegungskriterien herangezogen werden wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags (vgl. BAG AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl.,
47§ 198 III 3).
48bb) Ausgehend vom Wortlaut ist also abzustellen auf den Willen der Tarifvertragsparteien, wenn und soweit er im Wortlaut seinen Niederschlag gefunden hat. Der Wille der Tarifvertragsparteien steht hier fest. Alle am Abschluß des Tarifvertrags beteiligten Tarifvertragsparteien haben übereinstimmend mitgeteilt, wenn die Rede sei von Ausscheiden vor Beendigung des Urlaubsjahres, sei abgestellt worden auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht auf einen etwa früher liegenden Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung. Dieser somit feststehende übereinstimmende Wille aller Tarifvertragsparteien ist mit dem Wortlaut vereinbar, hat mithin ausreichend Niederschlag im Wortlaut gefunden. Der somit maßgebliche Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses lag aber erst im Jahr 1996, als das Urlaubsjahr 1995 bereits beendet war. Mithin ist der Kläger zwar unter vertragswidriger Lösung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten ausgeschieden, aber eben nicht - wie für einen Rückzahlungsanspruch der Beklagten erforderlich - noch vor Beendigung des Urlaubsjahres 1995, sondern erst danach. Aus diesem Grund ist in der Tat ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des vollen Urlaubsgelds 1995 ausgeschlossen. Im übrigen steht der Beklagten auch kein Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Urlaubsgelds 1995 zu, obwohl der Kläger nicht den vollen Tarifurlaub für 1995 erhalten hat, vielmehr zehn Urlaubstage weder gewährt noch abgegolten worden sind. Es kann bei richtiger Auslegung des Tarifvertrags nicht die Auffassung vertreten werden, ein Anspruch auf volles Urlaubsgeld bestehe nur bei voller Urlaubsgewährung bzw. Abgeltung, bei nur teilweiser Gewährung bzw. Abgeltung bestehe nur ein anteiliger Anspruch auch für den Fall, daß das Urlaubsgeld schon in voller Höhe gezahlt worden sei. Das Gericht versteht insoweit die tariflichen Vorschriften dahingehend, daß jedenfalls nach Zahlung des vollen Urlaubsgeldes und bei Ausscheiden erst nach Ablauf des Urlaubsjahres keine Anspruchsgrundlage aufzufinden ist für einen Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Urlaubsgelds wegen nicht vollständiger Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch Gewährung oder Abgeltung.
49b) Die Beklagte konnte nicht Rückzahlung des sogenannten Weihnachtsgeldes verlangen.
50Ansatzpunkt für einen derartigen Anspruch könnte nur § 2 Nr. 6 des Tarifvertrags über Sonderzahlung sein. Dort ist bestimmt, im Austrittsjahr bestehe kein Anspruch auf Sonderzahlung. Diese tarifliche Vorschrift war gleichfalls auszulegen unter Heranziehung der schon geschilderten Grundsätze. Die Auslegung unter Verwendung der auch dazu erteilten übereinstimmenden Auskünfte der Tarifvertragsparteien ergibt, daß im Fall des Klägers das Jahr 1996 das Austrittsjahr im Sinne des Tarifvertrags war. Damit hatte er sehr wohl den hier in Frage stehenden Anspruch auf Sonderzahlung für das Jahr 1995.
513. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Restlohn für die im Dezember 1995 tatsächlich geleistete Arbeit kann nicht zu Fall gebracht werden durch den von der Beklagten erhobenen Einwand der Arglist, nicht durch den Hinweis der Beklagten auf die §§ 162 und 242 BGB. Der Einwand könnte möglicherweise greifen, wenn der Kläger hier einen Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld für 1995 und einen Anspruch auf Sonderzuwendung für 1995 geltend machen würde. Solche Ansprüche macht der Kläger indes nicht geltend. Er verlangt - um es zu wiederholen - Lohn für tatsächlich geleistete Arbeit. Einem solchen Anspruch kann mit der von der Beklagten vorgetragenen Begründung nicht der Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben entgegengehalten werden, es können nicht die §§ 162 und 242 BGB angeführt werden. Denn etwaiges unanständiges Verhalten des Klägers stand in keinem verwertbaren Zusammenhang mit seinem Anspruch auf Lohn für geleistete Arbeit. Treu und Glauben sowie ähnliches könnten der Beklagten so nur helfen, wenn dadurch ein Anspruch auf Rückzahlung des Urlaubsgelds und/oder der Sonderzuwendung begründet werden könnten. Das ist aber nicht der Fall. Der Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist nur dazu geeignet, Ansprüche zu Fall zu bringen, soweit sich der Verstoß gegen Treu und Glauben auf diese Ansprüche bezieht. Der Einwand ist indes nicht dazu geeignet, Gegenansprüche zu begründen. Mit anderen Worten: der Einwand ist nur rechtsvernichtend, er ist nicht rechtsbegründend.
524. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit Schadenersatzansprüchen wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers. Daß der Kläger sich vertragswidrig verhalten hat, daß er dabei auch schuldhaft gehandelt hat, daß deshalb der Beklagten grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch gegen den Kläger zustehen könnte, ist kaum zweifelhaft. Trotzdem konnte die Beklagte den von ihr mit der Hilfsaufrechnung angestrebten Erfolg nicht erzielen.
53a) § 530 Abs. 2 ZPO verhindert allerdings nicht die Zulassung der auf die Aufrechnung gegründeten Einwendung. Der Kläger hat sich in mündlicher Verhandlung insoweit rügelos im Sinne von § 267 ZPO eingelassen. Das ist zu werten als Einwilligung des Klägers in die Aufrechnung im Sinne von § 530 Abs. 2 ZPO (vgl. nur Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., Rnr. 6 zu § 530).
54b) Ein Erfolg der Beklagten mit der Aufrechnung scheitert daran, daß sie zur Höhe des von ihr angenommenen Schadenersatzanspruchs überhaupt nichts vorgetragen hat, in ihrem Vortrag dazu nicht einmal Andeutungen enthalten sind. Nicht einmal Grundlagen für eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sind vorhanden. Die Aufrechnung mit einem möglicherweise gegebenen Schadenersatzanspruch, über dessen Höhe nichts bekannt ist, kann aber nie zum Erlöschen der Gegenforderung gemäß § 389 BGB führen.
55III.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
57IV.
58Bei Entscheidung des Rechtsstreits waren Vorschriften auszulegen aus Tarifverträgen, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt. Es war daher der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG (bei Beachtung von § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Mithin war die Revision zuzulassen.
59RECHTSMITTELBELEHRUNG
60Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
61REVISION
62eingelegt werden.
63Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
64Die Revision muß
65innerhalb einer Notfrist von einem Monat
66nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
67Bundesarbeitsgericht,
68Graf-Bernadotte-Platz 5,
6934119 Kassel,
70eingelegt werden.
71Die Revision ist gleichzeitig oder
72innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
73schriftlich zu begründen.
74Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
75gez.: Klupp gez.: Kröselberg gez.: Karmaat