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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 15 Sa 1441/96

Datum:
23.05.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 1441/96
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:1997:0523.15SA1441.96.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 5 Ca 1049/96
Schlagworte:
Tarifliches Urlaubsgeld / tarifliche Sonderzahlung im Groß- und Außenhandel in NRW
Normen:
§2 Nr. 5 Urlaubsgeldab-kommen, 2 Nr. 6 des Tarifvertrags über Sonder-zahlung
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wenn in § 2 Nr. 5 Urlaubsgeldabkommen für einen Anspruch auf Rückzahlung des Urlaubsgeldes abgestellt wird auf ein Ausscheiden des Arbeitnehmers unter ver tragswidriger Lösung des Ar beitsverhältnisses vor Beendigung des Urlaubsjahrs, so fällt darunter nicht der Fall der unberech tigten fristlosen Kündigung ohne vorherige Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitstag des neuen Jah res; das gilt auch dann, wenn am letzten Arbeitstag des alten Urlaubsjahres der Arbeitnehmer unberechtigt der Arbeit ferngeblieben ist. Entsprechendes gilt für den Begriff Austrittsjahr in § 2 Nr. 6 des Tarifvertrags über Sonderzahlung; bei der geschilderten Konstellation ist Austrittsjahr das neue Jahr.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.08.1996 - 5 Ca 1049/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
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